Rz. 72

Da sich die vom Unternehmer für Umsätze gesetzlich geschuldete USt im wirtschaftlichen Ergebnis grundsätzlich wie ein durchlaufender Posten wirkt und die auf Leistungen an den Unternehmer lastende USt nicht Kostenbestandteil wird, beeinflusst die USt in aller Regel weder Preise noch Erträge.[1] Sie wird bei der Kalkulation nicht berücksichtigt. Bei der Erfüllung der umsatzsteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten innerhalb der Buchführung wird dieser Tatsache zweckmäßigerweise dadurch Rechnung getragen, dass die ein- und ausgehenden Beträge in Nettowert und Steuer aufgeteilt werden. Der Unternehmer richtet daher für die von ihm geschuldete USt (kurzfristige Verbindlichkeit an das FA) und für die bei ihm abzugsfähigen Vorsteuern (Forderungen an das FA) besondere Konten ein.

 

Rz. 73

Die umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlagen i. S. d. § 22 Abs. 2 UStG werden – dementsprechend als Nettowerte ohne USt – auf gesonderten Konten aufgezeichnet. Soweit dies mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung vereinbar ist, können unterschiedliche (steuerrechtliche) Aufzeichnungspflichten gemeinsam erfüllt werden, wenn Art und Umfang des Buchführungssystems eine einheitliche Aufzeichnung ermöglichen (Rz. 63).

[1] Anders kann dies sein bei nach § 14c UStG geschuldeter USt oder nach § 15 Abs. 2 UStG nicht abziehbarer Vorsteuer.

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