Rz. 265

Da nach dem neuen UZK für das Verfahren der aktiven Veredelung nicht mehr Voraussetzung ist, dass die in die aktive Veredelung übergeführten Waren wieder ausgeführt werden sollen, kann eine Umwandlung im Rahmen der aktiven Veredelung durchgeführt werden. Das eigenständige Verfahren der Umwandlung ist damit entfallen. Die Umwandlung diente dazu, eingeführte Waren vor dem für die Menge, Beschaffenheit und den Zollwert der Waren maßgebenden Zeitpunkt zu verändern (Umwandlungserzeugnisse), in erster Linie, um die Waren zu günstigeren Zollkriterien (Tarifposition, Zollwert, außertarifliche Zollfreiheit) zu verzollen oder zu einem Zollverfahren abfertigen zu können. Das Verfahren kann aber auch angewendet werden, Waren zu be- oder verarbeiten, um bei der Überführung in den freien Verkehr die Einhaltung der für sie geltenden technischen Vorschriften sicherzustellen. Es sollen damit Arbeitsvorgänge vom Ausland ins Zollgebiet verlagert werden.

Rz. 266 - 273 einstweilen frei

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