Rz. 256

Zur passiven Veredelung werden Unionswaren abgefertigt, die vorübergehend ausgeführt werden, um außerhalb des Zollgebiets der Union veredelt und danach wieder ins Zollgebiet eingeführt zu werden.[1] Dieses Zollverfahren ist nicht zulässig für Unionswaren, deren Ausfuhr zur Erstattung oder zum Erlass von Einfuhrabgaben führt, die vor ihrer Ausfuhr aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden waren oder deren Ausfuhr zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen führt. Die durch die passive Veredelung gewährte Zollbegünstigung besteht darin, dass der Zoll auf der Grundlage der Kosten für den im Ausland vorgenommenen Veredelungsvorgang bemessen wird (Art. 86 Abs. 5 UKZ); eine Differenzverzollung, wie sie im ZK a. F. geregelt war, ist nicht mehr vorgesehen. Wurden die Waren aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Gewährleistungspflichten oder wegen eines Fabrikations- oder Materialfehlers kostenlos ausgebessert, wird eine vollständige Zollbefreiung gewährt.[2] Für die Ausbesserung schadhafter Unionswaren kann ein Standardaustausch bewilligt werden, bei dem ein Ersatzerzeugnis an die Stelle eines Veredelungserzeugnisses tritt.[3] In diesen Fällen kann bewilligt werden, dass die Ersatzerzeugnisse vor der Ausfuhr der schadhaften Waren bereits eingeführt werden können.[4]

 

Rz. 257

Der Antragsteller einer passiven Veredelung muss die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, d. h., er muss in der Union ansässig sein und die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens bieten.[5]

 

Rz. 258

Als sachliche Voraussetzungen für die Bewilligung einer passiven Veredelung muss die Nämlichkeitssicherung der zu veredelnden Ware möglich sein. Beim passiven Veredelungsverkehr besteht im Gegensatz zum aktiven Veredelungsverkehr das Nämlichkeitsprinzip. Dagegen kann bei Ausbesserungen auch eine entsprechende neue Ware eingeführt werden (Äquivalenzprinzip). Die Zollstelle prüft, ob durch die Veredelung wesentliche Interessen von Verarbeitern in der Union ernstlich gefährdet werden.[6]

 

Rz. 259

Die Vorschriften der passiven Veredelung sind gem. § 21 Abs. 2 UStG von der sinngemäßen Anwendung auf die EUSt ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine zwischengeschaltete passive Veredelung, wenn dieser eine passive Veredelung vorangeht oder folgt. Das bedeutet, dass Abfertigungen zu passiven Veredelungen für die EUSt keine Auswirkung haben.[7]

[1] Art. 259 UZK.
[2] Art. 260 Abs. 1 UZK.
[3] Art. 261 UZK.
[4] Art. 262 UZK.
[5] Art. 211 UZK.
[6] Art. 211 Abs. 4 Buchst. b UZK.

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