Rz. 214

Die Zollvorschriften über Zolllager sind Ausdruck des Wirtschaftszolls, wonach Zoll für Waren erst zu erheben ist, wenn diese wirtschaftlich Eingang ins Zollgebiet gefunden haben. Sollen Waren erst zu einem späteren Zeitpunkt in den Wirtschaftskreislauf des Zollgebiets eingeführt werden, weil es im Zeitpunkt der Einfuhr entweder noch nicht bestimmt ist, ob und wann die Waren in den freien Verkehr übertreten sollen, oder bereits feststeht, dass die Waren überhaupt nicht im Zollgebiet bleiben sollen (z. B. Durchfuhr, Zwischenlagerung), wäre eine sofortige Abfertigung zum freien Verkehr wirtschaftlich unzweckmäßig. Die Abfertigung zum Zolllager ermöglicht es, Waren noch nicht bei ihrer Einfuhr verzollen zu müssen, sondern sie zunächst unbelastet von Zöllen und sonstigen Einfuhrabgaben zu lagern. Nach dem wirtschaftlichen Bedürfnis unterscheidet man zwischen dem Transitlager, das für Waren vorgesehen ist, die nicht im Zollgebiet bleiben sollen, und dem Kreditlager, in dem Waren auf Vorrat gelagert werden und damit die Verzollung aufgeschoben wird (Zollaufschublager).

 

Rz. 215

Das neue UZK-Lagerverfahren hat das Zolllager und die Freizonen zusammengefasst. Das Gemeinschaftsrecht unterscheidet nach Art. 211 Abs. 1 Buchst. b UZK folgende Lagertypen:

  • öffentliches Zolllager, das von jedermann zur Lagerung von Waren unter der Verantwortung des Bewilligungsinhabers benutzt werden kann (Typ I),
  • öffentliches Zolllager, das von jedermann zur Lagerung von Waren unter der Verantwortung des Inhabers des Verfahrens Einlagerers benutzt werden kann (Typ II),
  • privates Zolllager, das auf die Lagerung von Waren durch den Bewilligungsinhaber beschränkt ist
  • öffentliche Zolllager, das von Jedermann zur Lagerung von Waren benutzt werden kann und das von der Zollbehörde verwaltet wird.

Der Bewilligungsinhaber (bisher Lagerhalter) ist die Person, der eine Bewilligung für den Betrieb eines Zolllagers erteilt wird. Er ist dafür verantwortlich, dass die Waren während ihres Verbleibs im Zolllager nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen und die in der Bewilligung festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden. Seine Rechte und Pflichten können mit Zustimmung der Zollbehörden auf andere Personen übertragen werden. Inhaber des Verfahrens (bisher Einlagerer) ist die Person, die die Waren zur Überführung in das Zollagerverfahren anmeldet, oder die Person, der die Rechte und Pflichten aus dem Lagerverfahren übertragen worden sind.

 

Rz. 216

Öffentliche Zolllager können an Orten mit starkem Zollverkehr eingerichtet werden, wenn hierfür ein allgemeines Bedürfnis besteht; sie sind nicht auf Transitlager beschränkt. Öffentliche Zolllager werden i. d. R. nicht von der Zollverwaltung, sondern von Kommunen, Hafenverwaltungen, Verkehrsunternehmen usw. betrieben. Hiervon zu unterscheiden sind die Verwahrungslager gem. Art. 148 UZK, die von den Zollbehörden betrieben werden (sog. Zollböden) oder deren Verwaltung anderen Personen übertragen werden kann (Lager- und Verkehrsunternehmen z. B. an Flughäfen).

 

Rz. 217

Die Einrichtung von Zolllagern und die Inanspruchnahme des Zolllagerverfahrens richten sich nach den handelspolitischen und abgabenrechtlichen Bedürfnissen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des mit der Überwachung und der Kontrolle des Lagers verbundenen Verwaltungsaufwands und des wirtschaftlichen Bedürfnisses für eine Lagerung wird auf den jeweiligen Lagertyp abgestellt.

 

Rz. 218

Private Zolllager werden nur bewilligt, wenn nach den Betriebsverhältnissen des Antragstellers dafür ein Bedürfnis besteht, dem ein Zahlungsaufschub nicht in ausreichendem Maße gerecht wird. Das bedeutet, dass die durchschnittliche Lagerungsdauer bei zollpflichtigen Waren mehr als 30 Tage betragen muss. Da es auf die Eigentumsverhältnisse der Waren nicht ankommt, können z. B. durch den Spediteur im eigenen Namen und für eigene Rechnung Waren anderer Eigentümer in ein ihm bewilligtes Zolllagerverfahren übergeführt werden.

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