Rz. 192

Das HZA Hannover erteilt auf schriftlichen Antrag eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) über die Einordnung von Waren, für welche Zollförmlichkeiten nach dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung erfüllt werden sollen. Das Institut der vZTA klärt Tarifzweifel hinsichtlich Waren, die künftig ein- oder ausgeführt werden sollen. Die Person, der die vZTA erteilt wird, kann verlangen, dass die in der Auskunft bezeichneten Zollstellen ihm gegenüber die tariflich gleichen Waren entsprechend der Auskunft einreihen. Die vZTA wird zurückgenommen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beruht. Die Auskunft wird ungültig, wenn sich die in ihr angewendeten Rechtsvorschriften ändern, spätestens jedoch sechs Jahre nach ihrer Erteilung.[1]

 

Rz. 193

Soweit die Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG auf den Zolltarif Bezug nimmt, kann auch für die Klärung des EUSt-Steuersatzes eine vZTA beantragt werden. Eine vZTA kann jedoch nicht für Gegenstände erteilt werden, die nicht eingeführt werden sollen und für deren Besteuerung der Zolltarif nicht maßgebend ist. Für Zwecke der inländischen USt erteilen die Zollbehörden unverbindliche Zolltarifauskünfte.

[1] Art. 33ff. UZK.

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