Rz. 11

Die Einfuhr von Gegenständen unterliegt der Mehrwertsteuer (Art. 2 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL). Gem. Art. 30 Abs. 1 MwStSystRL gilt als steuerpflichtige Einfuhr in die Union die Verbringung eines Gegenstands, der sich nicht im freien Verkehr i. S. d. Art. 29 AEU befindet. Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle erhoben worden sind (Art. 29 AEU). Demnach ist Voraussetzung für die Annahme der Einfuhr i. S. d. MwStSystRL, dass der Gegenstand in den freien Verkehr eines Mitgliedstaats gelangt entweder durch förmliche Überlassung in den freien Verkehr oder durch widerrechtliche Entnahme aus der zollrechtlichen Überwachung mit Eingang in den Wirtschaftskreislauf des betreffenden Mitgliedstaats.[1] Der Steuertatbestand und der Steueranspruch entstehen, wenn der Gegenstand in das Gebiet eines Mitgliedstaates eingeführt wird (Art. 70 der MwStSystRL).

 

Rz. 12

Werden Gegenstände, die aus einem Drittland in die Union verbracht werden, in das Gebiet eines Mitgliedstaates eingeführt, sind für die Formalitäten die Unionszollvorschriften maßgebend (Art. 274 und 275 MwStSystRL). Da die nationalen Zollvorschriften auf dem Unionszollrecht fußen, ist die Anwendung des Zollrechts auf die EUSt gem. § 21 Abs. 2 UStG unionskonform.

[1] Art. 60 MwStSystRL; s. auch Vorlagebeschluss des Sächsischen FG v. 2.11.2017, 7 K 1158/18, AW-Prax 2018, 162; EuGH v. 10.7.2019, C-26/18, Haufe-Index 13290181, UR 2019, 633.

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