Rz. 356

Über die Fälle der Abgabenberichtigung (Rz. 349ff.) kennt das Unionszollrecht weitere Möglichkeiten des Erlasses bzw. der Erstattung von Zöllen. Es handelt sich zunächst nach Art. 116 Abs. 1 UA 2 UZK um Erlass/Erstattung, wenn die Zollanmeldung für ungültig erklärt wird wegen

  • Irrtums hinsichtlich des Zollverfahrens (Art. 148 Abs. 1 DelVO), z. B. irrtümliche Anmeldung zum freien Verkehr anstelle zur vorübergehenden oder zweckgebundenen Verwendung;
  • Irrtums hinsichtlich der angemeldeten Ware (Art. 148 Abs. 2 DelVO), z. B. Verwechslung;
  • Rücksendung im Rahmen des Versandhandels (Art. 148 UZK);
  • Nichtverlassens von Waren aus dem Zollgebiet der Union (Art. 148 Abs. 4 Buchst. a DelVO), z. B. bei passiver Veredelung;
  • irrtümlicher Anmeldung von Nicht-Unionswaren zu einem Verfahren als Unionswaren (Art. 148 Abs. 4 Buchst. c DelVO);
  • irrtümlicher mehrfache Zollanmeldung Art. 148 Abs. 4 Buchst. d DelVO);
  • rückwirkende Erteilung einer Bewilligung nach Art. 211 Abs. 2 UZK (Art. 148 Abs. 4 Buchst. d DelVO);
  • Überführung in ein Zolllager (Art. 237 Abs. 2 UZK; Art. 148 Abs. 4 Buchst. e DelVO).
 

Rz. 357

Nach Art. 118 UZK können Einfuhrabgaben erstattet oder erlassen werden, wenn die Mitteilung Waren betrifft, die vom Einführer zurückgewiesen wurden, weil sie

  • im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung schadhaft waren,
  • im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung nicht den Bedingungen des Einfuhrvertrags entsprachen,
  • vor der Überlassung beschädigt worden sind.
 

Rz. 358

Nach Art. 120 UZK können Einfuhrabgabenbeträge aus Billigkeitsgründen erstattet oder erlassen werden, wenn die Zollschuld unter besonderen Umständen entstanden ist, die nicht auf Täuschung oder offensichtlicher Fahrlässigkeit des Zollschuldners zurückzuführen sind. Es handelt sich um Regelungen, die früher unter die nationalen Bestimmungen über die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen der §§ 163 und 227 AO fielen. Beispielhaft sind die im früheren Art. 900 ZK-DVO aufgrund von Art. 239 Abs. 1 1. Gedankenstrich ZK geregelten Fälle zu nennen, in denen Zölle erlassen/erstattet werden können bei

  • gestohlenen Waren,
  • irrtümlich hinterzogenen Waren,
  • Entladehindernis,
  • erfolgloser Ausbesserung,
  • Absehen von der Nacherhebung,
  • gerichtlichem Vertriebsverbot,
  • unzustellbaren Postsendungen,
  • irrtümlicher Lieferung,
  • Falschbestellung,
  • gesetzlichem Verwendungsverbot,
  • behördlichem Verwendungsverbot,
  • Versagung der Zollbefreiung,
  • Nichteinhaltung der Lieferfristen,
  • Abgabe an Wohlfahrtseinrichtungen,
  • nachträgliche Vorlage von Unterlagen.
 

Rz. 359

Werden bestimmte Verfahrensvorschriften, die für Erlass/Erstattung in den o. a. Fällen vorgeschrieben sind, nicht eingehalten, kann Zoll erlassen/erstattet werden bei

  • Wiederausfuhr ohne vorherige Überführung in ein Zollverfahren,
  • fehlender zollamtlicher Überwachung nach Zurückweisung der Waren.
 

Rz. 360

Darüber hinaus können Zölle in Fällen erlassen/erstattet werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind (Art. 120 UZK). Danach liegen besondere Umstände vor, wenn die Umstände des Falls klar erkennen lassen, dass sich der Zollschuldner im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbeteiligten im gleichen Geschäftsfeld in einer besonderen Lage befindet und dass ihm, wenn diese besonderen Umstände nicht vorliegen würden, keine Nachteile aus der Erhebung des Abgabenbetrags entstanden wären.

 

Rz. 361

Die im Unionsrecht geregelten Fälle von Erlass/Erstattung sind auf die EUSt sinngemäß anzuwenden (§ 5 Abs. 3 UStG i. V. m. § 14 Abs. 1 EUStBV). Erlass/Erstattung von EUSt ist in diesen Fällen jedoch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller hinsichtlich der Gegenstände zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.[1]

 

Rz. 362

Wird Erlass/Erstattung nach Art. 120 UZK beantragt, gilt grundsätzlich ebenfalls § 14 EUStBV. Die Anwendung der Zollvorschriften bereitet jedoch Schwierigkeiten, wenn nicht über Zoll, sondern nur über EUSt zu entscheiden ist; denn das hierfür vorgesehene Verfahren der Herbeiführung einer Kommissionsentscheidung (Art. 121 UZK) ist für die EUSt nicht vorgesehen und möglich. In diesen Fällen treffen die deutschen Zollbehörden die notwendigen Entscheidungen selbstständig.[2]

 

Rz. 363

Ein Erlass bzw. die Erstattung sind für das Zollrecht in Art. 116ff. UZK abschließend geregelt, nicht so für die EUSt. Es können nicht nur verbrauchsteuertypische Erlass-/ Erstattungsgründe, sondern auch persönliche Billigkeitsgründe, die im Unionsrecht keinen Niederschlag gefunden haben, nach §§ 163 und 227 AO geltend gemacht und berücksichtigt werden.[3]  Demgegenüber hält der BFH eine Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen allein nur unter den Voraussetzungen des Art. 120 UZK für möglich.[4]

 

Rz. 364

Anträge auf abweichende Festsetzung der EUSt aus Billigkeitsgründen werden von der Zollverwaltung abgelehnt, wenn die Waren nur der EUSt unterliegen und die Steuer in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann. Ebenfalls werden Anträge auf Erlass, Erstattung oder Anrec...

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