Rz. 153
Zur Stärkung kleinerer und mittlerer Unternehmer wurde zum 1.1.1996 für Unternehmer, für die ein FA in den neuen Bundesländern zuständig war, der für die Anwendung der Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten maßgebliche Gesamtumsatz befristet auf 1 Mio. DM angehoben und später auf 500.000 EUR festgesetzt. Diese befristete Anhebung wurde mehrfach verlängert. Zum 1.7.2009 wurde – für Unternehmer in allen Bundesländern – der Gesamtumsatz befristet bis zum 31.12.2011 zur Abmilderung der durch die Finanzkrise verursachten Folgen auf 500.000 EUR festgesetzt.[1]
Rz. 154
Die letzte Verlängerung der befristeten Anhebung der Gesamtumsatzgrenze galt bis zum 31.12.2011. Ohne eine weitere gesetzliche Maßnahme wäre der nach § 20 S. 1 Nr. 1 UStG maßgebliche Gesamtumsatz zum 1.1.2012 auf 250.000 EUR abgesenkt worden. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes[2] wurde mWv 1.1.2012 § 20 Abs. 2 UStG ersatzlos aufgehoben und in § 20 S. 1 Nr. 1 UStG die Gesamtumsatzgrenze – zeitlich unbefristet – für alle Unternehmer auf 500.000 EUR festgelegt.
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