Rz. 97

Durch den Antrag steht dem Unternehmer, der die Voraussetzungen des § 20 S. 1 UStG grundsätzlich erfüllt, ein Wahlrecht zu. Er kann die Berechnung seiner Umsätze nach den allgemeinen Grundsätzen durchführen (Berechnung der USt nach vereinbarten Entgelten) und keinen Antrag nach § 20 S. 1 UStG stellen. Nur wenn er den Antrag nach § 20 S. 1 UStG stellt und das FA ihm diese Besteuerung gestattet – oder konkludent gestattet – hat, berechnet sich die USt nach vereinnahmten Entgelten.

 

Rz. 98

Der Unternehmer wird deshalb prüfen müssen, ob er den Antrag nach § 20 S. 1 UStG stellt, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Da sich grundsätzlich keine nachteiligen Folgen für den Unternehmer ergeben werden, wenn er die USt nach vereinnahmten Entgelten berechnet, wird er regelmäßig bei Vorliegen der Voraussetzungen den Antrag stellen. Insbesondere werden die folgenden Überlegungen zu berücksichtigen sein:

  • Es ergibt sich für den Unternehmer ein wirtschaftlicher Vorteil, da die USt erst zum Zeitpunkt des Zahlungszuflusses nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG entsteht. Eine Vorfinanzierung der USt entfällt für den Unternehmer (Rz. 4).
  • Soweit der Unternehmer nicht verpflichtet ist, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen, ergeben sich für ihn keine zusätzlichen Anforderungen an die Aufzeichnung der Umsätze, wenn er den Antrag nach § 20 S. 1 UStG stellt.
 

Rz. 99

Gegen den Antrag könnte sprechen, wenn der Unternehmer (freiwillig) Bücher führt und Abschlüsse macht, aber dennoch wegen Unterschreitens der Gesamtumsatzgrenze die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten durchführen könnte. In diesen Fällen müssen Besonderheiten bei der Buchung der Geschäftsvorfälle beachtet werden, um die USt korrekt zu erfassen. Bei Einsatz moderner Buchhaltungssysteme sind aber diese Probleme eher zu vernachlässigen, sodass im Regelfall nichts gegen den Antrag bei Vorlage der Voraussetzungen spricht.

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