Rz. 89
Ist dem Unternehmer die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten nicht gestattet worden, weil er entweder die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt oder dass er – soweit die Voraussetzungen erfüllt wären – den Antrag nicht gestellt hat, unterliegen Anzahlungen (Vorauszahlungen) auch bei der Berechnung der USt nach vereinbarten Entgelten immer dem "Istprinzip" (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG).
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