Rz. 363

Die Betriebe verschiedener Unternehmer können kein einheitliches Unternehmen darstellen. So kann eine Zusammenfassung mehrerer Betriebe zu einem einheitlichen Unternehmen nur dann infrage kommen, wenn diese Betriebe von demselben Rechtsträger unterhalten werden. Zu beachten ist dabei, dass Personengesellschaften jeweils als eigene Rechtsträger anzusehen sind, sodass eine Zusammenrechnung mehrerer Personengesellschaften auch dann nicht zu einem Unternehmen erfolgen kann, wenn Personen- und Beteiligungsidentität besteht.[1]

 

Beispiel: Kein einheitliches Unternehmen bei verschiedenen Personengesellschaften

A und B betreiben als Personengesellschaft ein Hotel. Darüber hinaus betreiben sie (bei gleichen Beteiligungsverhältnissen) noch einen Schlachthof. Beide Personengesellschaften stellen umsatzsteuerlich eigenständige Unternehmen dar. Eine Unternehmenseinheit zwischen diesen beiden Personengesellschaften liegt nicht vor. Soweit die eine Gesellschaft (z. B. der Schlachthof) eine Leistung an die andere Gesellschaft erbringt (z. B. die Lieferung von Fleisch für die hoteleigene Gaststätte), liegt ein steuerbarer Umsatz vor; ein Innenumsatz ist nicht gegeben.

 

Rz. 364

Auch bei Eheleuten kann grundsätzlich nicht von einem einheitlichen Unternehmen ausgegangen werden. Dies gilt selbst dann, wenn beide Eheleute Tätigkeiten in verschiedenen Personengesellschaften gemeinschaftlich ausüben. Auch diese Personengesellschaften stellen unterschiedliche Unternehmen dar. Allerdings hatte der BFH entschieden,[2] dass Eheleute dann als Gemeinschaft ein einheitliches Unternehmen bilden, wenn sie an mehreren Bruchteilsgemeinschaften (hier Vermietungs-GbR) in gleichem Verhältnis beteiligt sind, wenn eine einheitliche Willensbildung gewährleistet ist und wenn die Eheleute bei der Vermietung nach außen im Wesentlichen gleich auftreten. Ist jedoch aufgrund unterschiedlicher Beteiligungsverhältnisse eine einheitliche Willensbildung nicht gewährleistet, können mehrere Bruchteilsgemeinschaften umsatzsteuerrechtlich nicht als ein einheitliches Unternehmen angesehen werden.[3]

 

Rz. 365

Allerdings ist zu beachten, wer bei einer Gemeinschaft von Eheleuten die Unternehmereigenschaft innehat. In der Praxis war insbesondere die gemeinschaftliche Errichtung eines Gebäudes problematisch, wenn dann nur einer der Eheleute einen Teil des Hauses für seine unternehmerischen Zwecke verwenden wollte. Soweit zivilrechtlich die Eheleute Empfänger der Bauleistungen (wie auch der darauf folgenden Bewirtschaftungskosten) waren, ergab sich das Problem, wie eine ordnungsgemäße Rechnung auszusehen habe. Darüber hinaus war fraglich, in welchem Umfang der unternehmerisch tätige Ehepartner den Vorsteuerabzug grundsätzlich nach § 15 Abs. 1 UStG vornehmen kann, da er zivilrechtlich nur zu einem Bruchteil der Eigentümer des Gebäudes ist und damit auch nur zu einem Bruchteil Eigentümer des unternehmerisch genutzten Teils des Gebäudes ist. Um hier den Vorsteuerabzug im Ergebnis in möglichst hohem Umfang zu gewährleisten, wurde häufig der Ehegemeinschaft durch entgeltliche Vermietung eines Gebäudeteils an den unternehmerisch tätigen Ehepartner zur Unternehmereigenschaft verholfen.

 

Rz. 366

Der EuGH ist hier in der Frage der Unternehmereigenschaft und der Zuordnung der Leistungen einen anderen Weg gegangen.[4] Der EuGH hat grundsätzlich festgestellt, dass jemand, der ein Wohnhaus errichtet oder erwirbt, um es mit seiner Familie zu bewohnen, als Steuerpflichtiger handelt und damit nach dem Unionsrecht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn er einen Raum des Gebäudes als Arbeitszimmer für eine – sei es auch nur nebenberuflich ausgeübte – wirtschaftliche Tätigkeit i. S. d. Unionsrechts verwendet und soweit er diesen Teil des Gebäudes seinem Unternehmen zuordnet. Die Frage des zivilrechtlichen Eigentums war für den EuGH nicht entscheidend, dies ist im Ergebnis auch nicht überraschend gewesen, da der EuGH in seiner ständigen Rechtsprechung eine Anknüpfung an – in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche – Vorschriften des Zivilrechts stets ausgeschlossen hat.

 

Rz. 367

Aus Sicht des EuGH ist – begründet mit dem Neutralitätsgrundsatz des Umsatzsteuerrechts – auch die Ehegemeinschaft nicht als Leistungsempfänger der Bauleistung und der Folgeleistungen anzusehen, da die Ehegemeinschaft in dem entschiedenen Fall nicht unternehmerisch tätig war. Leistungsempfänger ist in diesem Fall der unternehmerisch tätige Ehepartner.

 

Rz. 368

Der Ehepartner kann nach Auffassung des EuGH dabei den gesamten auf den von ihm unternehmerisch genutzten Gebäudeteil entfallenden Vorsteuerbetrag abziehen. Eine nur quotale Berücksichtigung ergibt sich – auch hier begründet mit dem Neutralitätsgrundsatz – für den Unternehmer nicht. Allerdings zieht der EuGH doch noch eine Höchstgrenze ein: Der Unternehmer kann den Vorsteuerabzug nur vornehmen, sofern der Abzugsbetrag nicht über den Miteigentumsanteil des Steuerpflichtigen an dem Gegenstand hinausgeht. Danach muss nach der Rechtsprechung des BFH[5]...

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