Rz. 38

Auch Personenvereinigungen können im Umsatzsteuerrecht steuerfähig sein, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft erfüllen, also insbesondere selbstständig nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten. Als solche Personengemeinschaften kommen insbesondere in Betracht:

  • Personengesellschaften des Handelsrechts (OHG, KG, GmbH & Co. KG),
  • (nichtrechtsfähige) Vereine,
  • Gesellschaften des bürgerlichen Rechts,
  • Bruchteilsgemeinschaften (z. B. bei Vermietungsumsätzen)[1],
  • Gütergemeinschaften zwischen Ehepartnern sowie die fortgesetzte Gütergemeinschaft des überlebenden Ehepartners,
  • Erbengemeinschaften.[2]
 

Rz. 39

Für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft einer Personengesellschaft kommt es nicht auf die ertragsteuerliche Stellung des Gesellschafters an. Für die Unternehmereigenschaft einer Personengesellschaft i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG ist es daher unerheblich, ob ihre Gesellschafter Mitunternehmer i. S. d. § 15 EStG sind.[3]

 

Rz. 40

Steuerfähig im Umsatzsteuerrecht sind auch (nichtrechtsfähige) Zweckvermögen (z. B. Stiftungen des Privatrechts, Sammelvermögen und Sondervermögen von Investmentgesellschaften). Darüber hinaus sind auch Körperschaften öffentlichen Rechts (z. B. kommunale Zweckverbände) steuerfähig.

[1] Anders aber BFH v. 22.11.2018, V R 65/17, BFH/NV 2019, 359; nach der gesetzlichen Klarstellung zum 1.1.2023 ist dies Urteil inhaltlich überholt, vgl. auch Rz. 29.
[2] Da die Erbengemeinschaft als solche nicht rechtsfähig ist, war nach dem Urteil des BFH zur Bruchteilsgemeinschaft, BFH v. 22.11.2018, V R 65/17, BFH/NV 2019, 359, zweifelhaft, ob die Erbengemeinschaft weiterhin als eigenständiges Unternehmen anzusehen ist. Nach der gesetzlichen Klarstellung in § 2 Abs. 1 S. 1 UStG ist aber weiterhin von der eigenständigen Unternehmereigenschaft der Erbengemeinschaft auszugehen.

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