Rz. 113

Der Erwerbsbesteuerung unterliegen nicht die Lieferungen, für die nach dem Recht ihres Mitgliedstaats aufgrund der Sonderregelung für Kleinunternehmer keine USt erhoben wird. Nach der deutschen Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. 1 UStG sind die Umsätze der Kleinunternehmer nicht steuerfrei, sondern die geschuldete USt wird nicht erhoben. Die Formulierung in § 1a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b UStG entspricht wörtlich Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) i) MwStSystRL und ist insoweit auch korrekt, weil das Recht des anderen Mitgliedstaats maßgebend ist.

 

Rz. 114

Kleinunternehmer sind auch von der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeschlossen[1], ausgenommen bei der Lieferung neuer Fahrzeuge.[2] Die Herausnahme der Lieferungen der Kleinunternehmer aus der Erwerbsbesteuerung beruht darauf, dass die innergemeinschaftlichen Lieferungen der Kleinunternehmer ebenso wie entsprechende Lieferungen von Privatpersonen nach dem Ursprungslandprinzip nur mit der Steuerbelastung über die Grenzen kommen sollen, die sich aus der fehlenden Vorsteuerabzugsmöglichkeit im Ursprungsland ergibt.

 

Rz. 115

Der Erwerber kann oft nicht erkennen, ob der Lieferer ein unter die Sonderregelung für Kleinunternehmer fallender Unternehmer ist. Da die Kleinunternehmer nicht zur Angabe ihrer USt-IdNr. auf der Rechnung befugt sind[3], kann der Abnehmer davon ausgehen, dass bei Nichtangabe der USt-IdNr. auf der Rechnung die Lieferung von einem "steuerbefreiten" Kleinunternehmer stammt, sodass er den Erwerb nicht versteuern muss.

 

Rz. 116

Ist einer dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich entweder um einen nichtsteuerbaren Umsatz (z. B. fehlende Unternehmereigenschaft des Lieferers oder unentgeltliche Lieferung) oder um einen inländischen Umsatz (z. B. im Inland ansässiger Lieferer). Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Lieferer der Umsatzbesteuerung unterliegt, ins Inland und ist der Lieferer nicht im Unionsgebiet ansässig, unterliegt die Lieferung der Erwerbsbesteuerung und nicht der EUSt, die nur Einfuhren aus dem Drittlandsgebiet erfasst.[4]

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