Rz. 19

Im Verhältnis zur Vorgängerregelung des § 18h UStG, die nur sog. TRFE-Leistungen (Rz. 1) an Nichtunternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet erfasst hat, gilt der OSS gem. § 18j Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG nunmehr für sämtliche sonstige Leistungen, die aus Ansässigkeitssicht des leistenden Unternehmers an in § 3a Abs. 5 S. 1 genannte Empfänger (B2C-Umsätze) mit Leistungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbracht werden.

Diese auf den ersten Blick scheinbar einfache Regelung, erfährt durch § 18j Abs. 1 S. 4 UStG im Einzelfall aber wieder eine Ausnahme. Erbringt danach ein Unternehmer eine sonstige Leistung an einen Empfänger gem. § 3a Abs. 5 S. 1 UStG mit Leistungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet, darf er diesen Umsatz nicht im Verfahren des § 18j UStG anmelden, wenn er in dem fraglichen Mitgliedstaat eine Betriebsstätte unterhält. Dieser Umsatz ist dann im Rahmen der für die Betriebsstätte zu übermittelnden Voranmeldung zu erfassen.

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