Rz. 13

Die deutsche Finanzverwaltung hat zu den Neuregelungen des Leistungsorts von TRFE-Leistungen sowie dem für bis zum 30.6.2021 ausgeführte Umsätze geltenden besonderen Besteuerungsverfahren MOSS ein Einführungsschreiben herausgegeben, mit dem der Umsatzsteueranwendungserlass vielfach geändert und ergänzt wurde.[1] In Bezug auf § 18h UStG wurden Abschn. 18h.1 sowie Abschn. 22.3a UStAE neu hinzugefügt. Die geänderten bzw. neuen Anweisungen an die FÄ greifen teilweise auch die unmittelbar geltenden Vorschriften der MwStVO (Rz. 10) auf und sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 und vor dem 1.7.2021 ausgeführt werden. In Bezug auf vor dem 1.1.2015 geleistete Anzahlungen für nach diesem Stichtag ausgeführte TRFE-Leistungen enthält das BMF-Schreiben außerdem eine Nichtbeanstandungsregelung, um Friktionen infolge nicht kongruenter Regelungen zum territorialen Besteuerungsrecht zweier beteiligter EU-Mitgliedstaaten in Anzahlungsfällen zu vermeiden.

 

Rz. 13a

Zur für Umsätze ab dem 1.7.2021 geltenden Nachfolgeregelung des § 18h UStG, dem § 18j UStG, siehe das BMF-Schreiben vom 1.4.2021.[2]

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