Rz. 46

Nach Abschn. 18f.1 Abs. 6 UStAE ist eine Sicherheitsleistung unverzüglich zurückzugeben, wenn der zu sichernde Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erloschen ist.[1] Diese Verpflichtung erscheint schon aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes[2] selbstverständlich und auf einen ersten Blick hin einfach handhabbar. Tatsächlich hängt das Erlöschen des zu sichernden Anspruchs aber einzig von den Aktivitäten der Finanzbehörde ab.[3] Diese wird die Sicherheit i. d. R. erst dann zurückgeben, wenn sie aufgrund ihrer Überprüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Anspruch auf Erstattung des Steuerguthabens besteht. Letztlich steht die Rückgabe der Sicherheitsleistung damit im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Beginn und vor allem dem Abschluss der von der Finanzbehörde durchzuführenden Prüfung des dem Erstattungsanspruch zugrunde liegenden steuerlichen Sachverhalts. Auch insoweit gilt allerdings der Grundsatz, dass die Finanzbehörde die Prüfung unverzüglich – d. h. ohne schuldhaftes Zögern – durchführen muss (Rz. 19a). Verschleppt die Finanzbehörde daher eine unverzügliche Prüfung – aus welchem Grund auch immer – dann besteht wohl einerseits ein Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit[4] sowie auf eine Entscheidung hinsichtlich der Erteilung der Zustimmung. In der Praxis muss dann allerdings erstmal die "Verschleppung" der Prüfung nachgewiesen werden, was alles andere als einfach sein dürfte.

 

Rz. 47

Eine Sicherheit ist nach der m. E. zutreffenden Auffassung von Hildesheim[5] auch zurückzugeben, wenn diese wegen eines zu sichernden Guthabens aus einem konkreten Voranmeldungszeitraum zunächst gewährt wurde (etwa für 11/01), die nachfolgend eingereichte Jahreserklärung (also für 01) im Ergebnis aber zu einer Zahllast des Steuerpflichtigen führt. Eine solche Konstellation könnte sich wie folgt darstellen:

 
Praxis-Beispiel

A reicht eine USt-Voranmeldung für den Monat November 01 mit einem Vorsteuerüberhang von 100.000 EUR ein, die gegen Sicherheitsleistung ausgezahlt wird. In der Anfang März abgegebenen Jahressteuererklärung 01 ergibt sich aber – vor Abschluss der Prüfung durch die Finanzbehörde – eine Zahllast von 10.000 EUR, ohne dass die Besteuerungsgrundlagen für den November von der Voranmeldung abweichen.

Da die Jahresanmeldung nunmehr die alleinige Rechtsgrundlage der Besteuerung ist[6], besteht kein Grund mehr für das Verlangen nach einer Sicherheit; hier fehlt es ja schon an einer zustimmungspflichtigen Steueranmeldung. Dieses Ergebnis ist konsequent, denn es entspricht dem Fall, in dem ein Steuerpflichtiger zwar hohe Vorsteuerbeträge zum Abzug anmeldet, wegen hoher steuerpflichtiger Umsätze aber kein auszuzahlendes Guthaben entsteht.[7] Hier hat die Finanzbehörde bei verbleibenden Zweifeln an den abziehbaren Vorsteuern nur die Möglichkeit der Durchführung einer Umsatzsteuer-Nachschau oder einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung.

[1] Sterzinger, in Birkenfeld/Wäger, UStG, § 18f UStG Rz. 51.
[2] Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18f UStG Rz. 13a.
[3] Tormöhlen, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 18f UStG Rz. 52.
[4] I.d.S. auch Tormöhlen, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 18f UStG Rz. 54.
[5] Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18f UStG Rz. 13a; i. d. S. auch Sterzinger, in Birkenfeld/Wäger, UStG, § 18f UStG Rz. 51.
[6] I.d.S. auch Sterzinger, in Birkenfeld/Wäger, UStG, § 18f UStG Rz. 51f.
[7] Die hier bestehende Problematik gilt nicht nur im Hinblick auf die Sicherheitsleistung. Eine Hinterziehung von USt fällt immer bei solchen Steuerpflichtigen nur schwer auf, die im Saldo (im Voranmeldungszeitraum und bei der Jahreserklärung) eine Zahllast aufweisen. Der u. U. entstehende Steuerschaden bleibt dabei aber im Ergebnis gleich.

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