Rz. 88

Probleme kann u. U. das Vorlageverlangen gegenüber einem ausländischen Unternehmer mit deutscher USt-IdNr. bereiten. Soweit dieser einen inländischen Empfangsbevollmächtigten bestellt hat, kann die Finanzbehörde das Vorlageverlangen an diesen richten. Ist das nicht der Fall, dann verbleibt nur die Möglichkeit, den Unternehmer anzuschreiben und dazu aufzufordern, die Urkunden an Amtsstelle vorzulegen.[1]

 

Rz. 89

Eine Aufforderung mit einfachem Brief kann außer in den Mitgliedstaaten der EU auch in Kanada, Norwegen und den USA erfolgen. Andernfalls findet die Bekanntgabe durch eine förmliche Zustellung über das BZSt statt.[2] Die Einzelheiten der Zustellung im Gebiet der EU sind in Art. 25ff. der Zusammenarbeits-VO geregelt. Die Vorlage von Urkunden kann im Ausland nicht erzwungen werden. Sollte einem derartigen Vorlageverlangen nicht Folge geleistet werden, dann ist das BZSt darüber zu unterrichten, welches dann nach Art. 12 Zusammenarbeits-VO die ersuchende Behörde weiter informiert. In solchen Fällen der fehlenden Mitwirkung ausländischer Steuerpflichtiger sollte die Mitteilung darüber so schnell wie möglich an die ersuchende Behörde ergehen, denn hier besteht eine konkrete Möglichkeit eines Umsatzsteuerbetrugs, der bei solchen Sachverhalten zu nicht behebbaren Steuerschäden führen kann.

Rz. 90-91 einstweilen frei

[1] Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18d UStG Rz. 23.
[2] § 14 Abs. 1 VwZG und Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18d UStG Rz. 23.

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