Rz. 16

§ 18d UStG beruhte in seiner ersten Fassung auf einer Verweisung auf Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates v. 27.1.1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung.[1] Diese Regelung sah auch bereits die Möglichkeit der Erteilung von unmittelbaren Auskünften vor, der Wortlaut war den neuen Regelungen zur Zusammenarbeit zumindest ähnlich, sodass sich hier weitere Ausführungen zu dieser nicht mehr geltenden (historischen) EU-Vorschrift erübrigen.

 

Rz. 17

In seiner aktuellen Fassung – mWv 30.6.2013 – beruht § 18d UStG auf der Verordnung des Rates (EU) Nr. 904/2010 v. 7.10.2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und der Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer[2], der allgemein so bezeichneten Zusammenarbeits-VO oder auch Mehrwertsteuer-Betrugsbekämpfungsverordnung.[3]

 

Rz. 18

§ 18d UStG findet seine unionsrechtliche Grundlage also nicht unmittelbar in der MwStSystRL[4], sondern in einer EU-Verordnung. Solche Verordnungen sind – im Unterschied zu Richtlinien – für alle Mitgliedstaaten ohne weitere innerstaatliche Umsetzung bindend.[5] Deutschland sowie alle anderen Mitgliedstaaten sind demnach zur Umsetzung verpflichtet, ansonsten gelten diese Rechtsvorschriften als geltendes Unionsrecht unmittelbar in diesen Staaten.

Rz. 19 einstweilen frei

[1] Abl.EG 1992, Nr. L 024, 1, BStBl I 1993, 726.
[2] Abl.EU 2010, Nr. L 268, 1.
[3] Mit mehreren nachfolgenden Änderungen, zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1541 des Rates v. 2.10.2018, ABl.EU 2018, Nr. L 259, 1.
[4] Bis zum 31.12.2006 in der 6. EG-RL zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die USt v. 17.5.1977, Abl.EG Nr. L 145, 1.
[5] Das ergibt sich aus Art. 288 AEUV

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