Rz. 169
Vergütungszeitraum ist bei Drittlandsunternehmern wie bei EU-Unternehmern gem. § 60 UStDV (eine Regelung dazu findet sich nicht in § 18 Abs. 9 UStG, vgl. Rz. 22) nach Wahl des Unternehmers ein Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten bis zu höchstens einem Kj.[1]
Rz. 170 – 171 einstweilen frei
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