Rz. 19

Durch Art. 7 Nr. 13 Buchst. c des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) v. 19.12.2008[1] war § 18 Abs. 9 UStG mWv 1.1.2010 (Art. 39 Abs. 9 JStG 2009) neu gefasst, und durch Art. 8 Nr. 6, 7 und 8 JStG 2009 die §§ 59 und 61 UStDV neu gefasst und § 61a UStDV neu in die VO eingefügt worden (ebenfalls mWv 1.1.2010, Art. 39 Abs. 9 JStG 2009). Die Gesetzesänderungen gingen darauf zurück, dass mit der RL 2008/9/EG v. 12.2.2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der RL 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige[2] das Verfahren der Vorsteuervergütung an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer mWv 1.1.2010 unionsrechtlich neu geregelt worden war, während das Vergütungsverfahren für Drittstaatenunternehmer nach der 13. EG-RL unverändert blieb. Dementsprechend ist nach § 27 Abs. 14 UStG[3] § 18 Abs. 9 UStG i. d. F. des JStG 2009 auf Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 gestellt werden.

[1] BGBl I 2008, 2794.
[2] ABl. EU 2008 Nr. L 44/23.
[3] Eingefügt mWv 1.1.2010 durch Art. Nr. 19 JStG 2009, BGBl I 2008, 2794.

1.2.1.1 Neufassung § 18 Abs. 9 UStG

 

Rz. 20

§ 18 Abs. 9 S. 1 UStG war unverändert geblieben. S. 2 der Vorschrift regelte im Einzelnen den Umfang der Ermächtigung. Danach kann die Mindesthöhe der Vergütung, die Frist für die Antragstellung, das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers, die Art und Umfang des Nachweises des Vorsteuerabzugs, die Erteilung und Bekanntgabe des Bescheids über die Vorsteuervergütung sowie die Verzinsung des Vergütungsbetrags geregelt werden. Die alten S. 3 bis 5 des § 18 Abs. 9 UStG wurden gestrichen. Die die Einschränkungen des Vorsteuervergütungsverfahren regelnden alten S. 6 bis 8 wurden die neuen S. 4 bis 6.

 

Rz. 21

Der neue S. 3 von § 18 Abs. 9 UStG beschränkte die Höhe der Vergütung auf den Betrag der Vorsteuern, den ein nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigter Antragsteller in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, erhalten würde, wenn zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge ein Pro-rata-Satz angewendet wird.

 

Rz. 22

§ 18 Abs. 9 i. d. F. ab 1.1.2010 enthält im Vergleich zur Vorgängerregelung in S. 2 eine konkrete Liste mit 6 Bereichen, für die die Ermächtigung auf Erlass der in S. 1 genannten DV gilt. Hierbei fällt auf, dass S. 2 der Vorschrift im Gegensatz zu S. 2 der Vorgängerregelung davon spricht, dass die in den folgenden Ziffern 1 bis 6 genannten Festlegungen "auch" angeordnet werden können. Der Gesetzgeber geht also offensichtlich davon aus, dass § 18 Abs. 9 S. 1 UStG bereits eine Ermächtigungsvorschrift darstellt, die den Vorgaben von Art. 80 GG (Bestimmung des Inhalts, Zwecks und Ausmaßes der erteilten Ermächtigung) entspricht. Dies könnte aufgrund der eher unbestimmten Formulierung in § 18 Abs. 9 S. 1, dass die Vorsteuervergütung in einem besonderen Verfahren geregelt werden kann, zweifelhaft sein. Die entsprechenden Regelungen in den §§ 59 bis 61a UStDV sind (auch) nach dem 31.12.2009 nicht sämtlich von der Ermächtigung abgedeckt. Für § 60 UStDV (Vergütungszeitraum) z. B., der ab 1.1.2010 zunächst unverändert blieb, enthält § 18 Abs. 9 UStDV keine konkrete Ermächtigung, und der Vergütungszeitraum ist auch nicht an anderer Stelle in § 18 Abs. 9 UStG geregelt. Aufgrund dieser fehlenden Ermächtigung wäre es m. E. denkbar, dass ein Antragsteller in Deutschland – bei Berufung auf das nationale Recht – auch einen kürzeren Vergütungszeitraum als 3 Monate einfordern kann, obwohl Art. 16 der RL 2008/9/EG den Zeitraum so bestimmt. Auch § 59 UStDV dürfte eine nicht hinreichend konkrete Ermächtigungsgrundlage in § 18 Abs. 9 UStG haben.

1.2.1.2 Neufassung § 59 UStDV

 

Rz. 23

In § 59 S. 1 UStDV, der den Regelungsinhalt des alten § 59 UStDV enthielt, wurde eine Verweisung durch die Einfügung des neuen § 61a UStDV geändert sowie die alte Verweisung auf § 13b Abs. 4 UStG bei der Definition des im Ausland ansässigen Unternehmers gestrichen (infolge der Änderung neuer S. 2 der Vorschrift). Der neue S. 2 definierte den im Ausland ansässigen Unternehmer. Aufgrund der Änderung des Unionsrechts durch Einfügung eines neuen Art. 192a der MwStSystRL durch Art. 2 Nr. 6 der RL 2008/8/EG v. 12.2.2008[1] wurde hinsichtlich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ein anderer Begriff der Ansässigkeit eines Unternehmers eingeführt, als er in Art. 2 Nr. 1 der RL 2008/9/EG zum Vorsteuervergütungsverfahren geschaffen wurde.

[1] ABl. EU 2008 Nr. L 44/11.

1.2.1.3 Neufassung § 61 UStDV

 

Rz. 24

Der ab 1.1.2010 neu gefasste § 61 UStDV regelte das Vergütungsverfahren für Antragsteller, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind. Abs. 1 bestimmte, dass in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmer ihren Vergütungsantrag ausschließlich auf elektronischem Weg über das in seinem Ansässigkeitsmitgliedstaat eingerichtete elektronische Portal beim BZSt einreichen müssen.

 

Rz. 25

Abs. 2 S. 1 regelte, dass der Antrag spätestens neun Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, auf das er sich bezieht, übermittelt worde...

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