Rz. 20

§ 17 Abs. 1 UStG ist, obwohl die Vorschrift dazu keine Aussage enthält, auch auf die besonderen Besteuerungsformen entsprechend anzuwenden. Dies sind

  • der Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen gem. § 23 UStG i. V. m. §§ 69ff. UStDV und nach § 23a UStG,
  • die Besteuerung nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach § 24 UStG,
  • die Besteuerung der Reiseleistungen mit der Marge (§ 25 UStG),
  • die Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG,
  • die innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte gem. § 25b UStG und
  • die Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold nach § 25c UStG.
 

Rz. 21

Bei einem Wechsel von der Regelbesteuerung zur Besteuerung nach § 24 UStG oder von der Regelbesteuerung zu § 19 Abs. 1 UStG ist § 17 UStG weiter anzuwenden, indem die Berichtigungen der Steuerschuld und des Vorsteuerabzugs selbstständig durchgeführt werden. Ändert sich nach dem Übergang von der Regelbesteuerung zur Besteuerung nach § 24 UStG die Bemessungsgrundlage für Umsätze, die vor dem Übergang ausgeführt worden sind, ist bei der Berichtigung der Steuer- und Vorsteuerbeträge zu beachten, dass diese Umsätze der Regelbesteuerung unterlegen haben.[1] Im umgekehrten Fall (Übergang von der Besteuerung nach § 24 UStG zur Regelbesteuerung bzw. Übergang von der Besteuerung nach § 19 UStG zur Regelbesteuerung) ist im Hinblick auf die Nichtversteuerung von Umsätzen und die Unzulässigkeit des Vorsteuerabzugs in den Fällen des § 19 UStG eine Anwendung des § 17 UStG ausgeschlossen. Wenn sich nach dem Übergang von der Besteuerung nach § 24 UStG zur Regelbesteuerung die Bemessungsgrundlage für Umsätze ändert, die vor dem Übergang ausgeführt worden sind, so ist bei der Berichtigung nach § 17 UStG zu beachten, dass die Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung unterlegen haben. Hat der pauschalierende Unternehmer zur Zeit der Durchschnittssatzbesteuerung die Leistung eines anderen Unternehmers empfangen, findet § 17 UStG auf diese Leistungsbezüge keine Anwendung, da der pauschalierte Vorsteuerabzug nur von der Höhe der Ausgangsumsätze und nicht von der Höhe der Eingangsumsätze abhängig ist.[2] Bei einem (späteren) Verzicht auf eine Steuerbefreiung gem. § 9 UStG und beim Rückgängigmachen des Verzichts findet § 17 UStG keine Anwendung, und zwar auch nicht über § 14c Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 UStG.[3]

[1] Pull, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 17 UStG (02/2022) Rz. 89.1, 89.2.
[2] Tehler, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 24 UStG (07/2016) Rz. 312.

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