Rz. 36c

Sofern sich Unternehmer bzw. deren Vertreter, die von diesem Verfahren Gebrauch machen, beim BZSt im Inland für Zwecke aller ihrer unter § 18j UStG zu subsumierenden Leistungen, die sie im Gemeinschaftsgebiet erbringen, erfassen lassen, ist bei der Berechnung der Steuer von der Summe der Fernverkäufe nach § 3 Abs. 3a S. 2 UStG und § 3c Abs. 2 und 3 UStG, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind, auszugehen, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Alternativ werden Unternehmer für die gleichen Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat der EU erfasst. Dann ist bei der Berechnung der Steuer von den Fernverkäufen nach § 3 Abs. 3a S. 2 UStG und § 3c Abs. 2 und 3 UStG auszugehen, die im Inland steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist.

Die in den Besteuerungszeitraum fallenden Vorsteuerbeträge können gem. § 16 Abs. 1c S. 4 UStG bei der Steuerberechnung nicht zum Abzug gebracht werden. Der Drittlandsunternehmer kann sie nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen § 18 Abs. 4a-7 Rz. 12.

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