Rz. 22c

Die Vorschrift regelt den Besteuerungszeitraum für Unternehmer bzw. deren Vertreter, die von dem besonderen Besteuerungsverfahren des § 18k UStG (Import-One-Stop-Shop, IOSS) Gebrauch machen. Hier ist ausnahmslos der Besteuerungszeitraum der Kalendermonat.

Diese Unternehmer oder ihre Vertreter haben die Steuererklärung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Besteuerungszeitraums elektronisch an das BZSt zu übermitteln (§ 18k Abs. 4 S. 1 UStG).

Der Hinweis in § 16 Abs. 1e S. 4 UStG bedeutet, dass diese Unternehmer in diesem besonderen Besteuerungsverfahren keine Vorsteuern nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 UStG abziehen dürfen. Im Gemeinschaftsgebiet abziehbare Vorsteuern müssen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG) geltend gemacht werden.

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