Rz. 201

Der Grundsatz, dass die Berichtigung jeweils bei der Steuerberechnung für das Kj. zu berücksichtigen ist, in dem die Änderung der Verhältnisse erfolgte (Rz. 208), galt nach § 44 Abs. 3 UStDV a. F. nicht für Wirtschaftsgüter, bei denen die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallende Vorsteuer nicht mehr als 6.000 EUR (bis 31.12.2004: 2.500 EUR) betrug. In diesem Fall war die Berichtigung des Vorsteuerabzugs für alle in Betracht kommenden Kalenderjahre einheitlich bei der Berechnung der Steuer für das Kj. vorzunehmen, in dem der maßgebliche Berichtigungszeitraum endete. Entsprechendes galt für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. für die in § 15a Abs. 3 und 4 UStG bezeichneten Leistungen.[1] Für die Prüfung, ob die Vorsteuer 6.000 EUR nicht überschritt, gelten die Rz. 194Rz. 197 entsprechend.

 

Rz. 202

Es waren zwar weiterhin die Berichtigungsbeträge für jedes einzelne Kj. des Berichtigungszeitraums nach den Grundsätzen des § 15a UStG getrennt zu ermitteln; sie wurden aber zusammengefasst und erst bei der Steuerfestsetzung für das letzte Kj. berücksichtigt. Die Regelung des § 44 Abs. 3 UStDV a. F. hatte – von geringen Zinsvorteilen oder -nachteilen abgesehen – keine finanziellen Auswirkungen, da die Berichtigungsbeträge nach § 15a UStG sich nicht änderten. Sie bewirkten jedoch ein Hinausschieben der Festsetzungsverjährung.

 

Rz. 203

§ 44 Abs. 3 und 4 UStDV a. F. wurde mWv 1.1.2012 aufgehoben, da die Regelungen in der Praxis zu keiner wesentlichen Vereinfachung geführt hatten.[2]

Für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1.1.2012 angeschafft oder hergestellt wurden, ist § 44 Abs. 3 und 4 UStDV in der am 31.12.2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.[3]

[1] § 44 Abs. 4 UStDV a. F.
[2] Art. 1 Nr. 5 der Zweiten Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 2.12.2011, BGBl I 2011, 2416.

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