Rz. 105

Hat ein Unternehmer mehrere Betriebe, für die unterschiedliche Besteuerungsformen gelten, so bestimmt sich der Vorsteuerabzug bei Anschaffung eines Wirtschaftsguts, das ausschließlich in einem Betrieb verwendet wird, nach den für diesen geltenden Regeln. Wird der Gegenstand nach dem Zeitpunkt des Leistungsbezugs in einen Betrieb anderer Besteuerungsform überführt, so liegt keine Lieferung zwischen den Betrieben vor, da sie Teile eines Unternehmens sind. Eine Rechnungserteilung könnte nicht zu einem Vorsteuerabzug führen. Fraglich ist, ob eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in Betracht kommt.

 

Rz. 106

Dem BFH folgend[1] lässt die Verwaltung eine Vorsteuerkorrektur (sowohl zugunsten wie zuungunsten des Unternehmers) zu, wenn ein Wirtschaftsgut im Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs ausschließlich in einem Unternehmensteil, später dann aber nur noch im anderen Unternehmensteil verwendet wird. Das gilt auch, wenn im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nur ein Unternehmensteil besteht, im Zeitpunkt der späteren Verwendung jedoch zwei Unternehmensteile bestehen und das Wirtschaftsgut in beiden Unternehmensteilen verwendet wird .[2]

 
Praxis-Beispiel

Ein Unternehmer mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, auf den § 24 UStG anzuwenden ist, hatte im Jahr 01 ein Gebäude errichtet, das er zunächst – wie beabsichtigt – ausschließlich für diesen Betrieb verwendet. Ab dem Jahr 02 nutzt er es ausschließlich für seinen Gewerbebetrieb (Landhandel).

Für jedes Jahr der Verwendungsänderung ist 1/10 der auf die Herstellungskosten entfallenden Vorsteuer zu vergüten.

 

Rz. 107

Entsprechendes gilt, wenn ein Wirtschaftsgut zunächst – wie beabsichtigt – in beiden Bereichen verwendet wird und sich das Verwendungsverhältnis später ändert oder das Wirtschaftsgut vorübergehend im andern Betrieb verwendet wird.[3]

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer U erwirbt Anfang Januar des Jahres 01 einen Mähdrescher für 200.000 EUR zzgl. 38.000 EUR USt, der zunächst zu 90 % im gewerblichen und zu 10 % im landwirtschaftlichen Unternehmensteil (§ 24 UStG) verwendet wird. Ab dem Jahr 02 ändert sich dauerhaft das Nutzungsverhältnis in 50 % (Landwirtschaft) zu 50 % (Gewerbe).

Im Jahr 01 sind die auf die Verwendung im gewerblichen Unternehmensteil entfallenden Vorsteuerbeträge i. H. v. 34.200 EUR[4] als Vorsteuer abziehbar. In den Jahren 02 bis 05 sind jeweils 3.040 EUR[5] nach § 15a UStG zurückzuzahlen.

[3] Abschn. 15a.9 Abs. 5 UStAE; ferner Rz. 86; Völkel, UR 2003, 565.
[4] 90 % von 38.000 EUR.
[5] 40 % von 7.600 EUR.

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