Rz. 427

Im Urteil v. 26.6.2003[1] hat der EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH v. 17.5.2001[2] dahingehend beantwortet, dass sowohl das unechte als auch das echte Factoring eine steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeit i. S. v. Art. 2 und 4 der 6. EG-Richtlinie darstelle, sodass auch ein Recht zum Vorsteuerabzug gem. Art. 17 der 6. EG-Richtlinie besteht. Dies wird auch deshalb nicht ausgeschlossen, weil das Factoring als Einziehung von Forderungen nicht unter die (vorsteuerschädliche) Steuerbefreiung gem. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der 6. EG-Richtlinie fällt. Das BFH-Folgeurteil des BFH stammt v. 4.9.2004.[3] Im Urteil v. 15.5.2012[4] sieht der BFH im echten Factoring auch dann keine steuerfreie Kreditgewährung, wenn der Unternehmer in seinen Abrechnungen gegenüber den Forderungsverkäufern einen sog. pauschalen Vorfinanzierungszins ausweist.

 

Rz. 428

Die Verwaltung[5] hat angeordnet, dass dem EuGH und dem BFH zu folgen ist. Damit gibt es wegen der Steuerpflicht der Factoring-Gebühren keine Vorsteueraufteilungsprobleme mehr, die vorher aufgrund der früheren Rspr. des BFH bestanden.

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