Rz. 115

Wie schon § 14 Abs. 1 Nr. 6 UStG i. d. F. bis Ende 2003 fordert § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG die Angabe des Steuerbetrags, der auf das Entgelt entfällt. Zusätzlich ist auch noch der Steuersatz anzugeben. Es genügt also nicht die Angabe "Lieferung eines Schranks am 2.1.2012 zum Preis von 1.000 EUR zzgl. 190 EUR USt", vielmehr muss es lauten: "zzgl. 19 % USt = 190 EUR".

 

Rz. 116

Selbstverständlich gilt dies nur bei steuerpflichtigen Umsätzen. Für Kleinunternehmer gem. § 19 Abs. 1 UStG gilt § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG nicht. Besteht Unklarheit darüber, ob ein Umsatz steuerpflichtig oder steuerfrei ist, hat der Leistungsempfänger nach der Rechtsprechung des BGH[1] nur dann einen Anspruch auf die Erteilung einer Rechnung mit offenem Steuerausweis, wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der USt unterworfen hat. Ob der zu zahlende Preis bei steuerpflichtigen Umsätzen die USt enthält, ist eine Frage der vertraglichen Vereinbarungen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Preis stets ein Bruttopreis ist, der die USt enthält – und zwar auch dann, wenn der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

 

Rz. 117

Bei steuerfreien Umsätzen muss – wie schon gem. § 14 Abs. 1 Nr. 6 UStG 1999 i. d. F. ab 1.1.2002 – ein Hinweis auf die Steuerbefreiung des Umsatzes in die Rechnung aufgenommen werden. Dazu verlangt Abschn. 14.5. Abs. 20 UStAE aber nicht die Angabe einer Steuerbefreiungsvorschrift des UStG oder gar der unionsrechtlichen Grundlage in der MwStSystRL. Vielmehr soll ein Hinweis auf den Grund der Steuerbefreiung ausreichend sein, der auch in umgangssprachlicher Form erfolgen kann, wie z. B. "steuerfreie Vermietung", "steuerfreier Export", "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung", "als ärztliche Behandlung steuerfrei", "keine USt wegen Steuerbefreiung für Krankentransporte".

 

Rz. 118

Der BFH hat im Urteil v. 12.5.2011[2] die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen in einem Fall versagt, in dem der Unternehmer in seiner Rechnung den Hinweis auf die hierfür geltende Steuerbefreiung unterlassen hat. Er begründet dies damit, dass ohne eine korrekte Rechnung i. S. v. § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG der Belegnachweis für die Steuerfreiheit gem. § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. § 17 UStDV nicht erbracht sei. Insofern bestehe die gleiche Situation wie bei einer unkorrekten Rechnung bei der Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG.[3]

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