Rz. 48

Bei der Verpfändung oder Pfändung von Forderungen gelten die Regeln der Vorschrift zur Haftung bei der Abtretung gem. Abs. 3 S. 1 entsprechend. Die Ausdehnung der Haftung auf die Verpfändung und Pfändung soll ein missbräuchliches Ausweichen aus der Haftung bei Abtretung verhindern und ist deshalb sachgerecht.[1] Wegen der vergleichbaren Wirkungen der Verpfändung und Pfändung mit der Abtretung ist die Ausdehnung auf sie gerechtfertigt.

 

Rz. 49

Bei der entsprechenden Anwendung der Abs. 1 u. 2 treten gem. Abs. 3 S. 2 an die Stelle des Abtretungsempfängers im Fall der Verpfändung der Pfandgläubiger und im Fall der Pfändung der Vollstreckungsgläubiger. Im letzteren Fall wird durch die Pfändung die Geldforderung beschlagnahmt. Dabei wird die Pfändung mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner als bewirkt angesehen.[2] Entsprechend ist bei der Vollstreckung nach den Vorschriften der AO gem. § 309 Abs. 2 AO die Pfändung mit der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner bewirkt. Durch die Überweisung der Forderung nach § 836 Abs. 1 ZPO werden die für die Einziehung erforderlichen Erklärungen des Schuldners, also hier des leistenden Unternehmers und Steuerschuldners, ersetzt. Bei der Pfändung nach den Vollstreckungsvorschriften der AO wird für die Forderung des leistenden Unternehmers die Einziehungsverfügung nach § 314 AO erlassen.

 

Rz. 50

Die Verpfändung einer Forderung erfolgt gem. § 1274 Abs. 1 BGB nach den für die Abtretung (Übertragung) der Forderung geltenden Vorschriften. Der für die Verpfändung ausreichende Abtretungsvertrag bedarf nach § 1280 BGB für seine Wirksamkeit einer Anzeige des Gläubigers an den Schuldner. Dann kann der Pfandgläubiger nach § 1282 BGB, § 1288 Abs. 2 BGB bei Pfandreife die Forderung einziehen.

 

Rz. 51

In den Fällen der Verpfändung und wegen der Möglichkeit der Einziehung bei beiden Fällen der Pfändung ist eine vergleichbare Rechtssituation wie bei der Abtretung gegeben. Dennoch sind wegen der geringfügigen Unterschiede zur Abtretung die Voraussetzungen und Einschränkungen entsprechend zu prüfen.

[1] So Huschens, INF 2004, 99ff.

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