Rz. 43

Soweit der Abtretungsempfänger die abgetretene Forderung an einen Dritten abgetreten hat, gilt sie gem. § 13c Abs. 1 S. 3 UStG in voller Höhe als vereinnahmt. Hat der Abtretungsempfänger nur einen Teil der Forderung weiter abgetreten, trifft diese Fiktion nur diesen Teil. Der Gesetzgeber will in den Fällen der Weiter- und Kettenabtretung keine komplizierte Ermittlung der Vereinnahmung. Er hat deshalb zu der in § 13c Abs. 1 S. 3 UStG zu findenden Fiktion ("gilt die Steuer") gegriffen.

 

Rz. 44

Mit der Fiktion soll – wohl aus Vereinfachungsgründen – eine Vereinnahmung unabhängig davon angenommen werden, ob die weitere Abtretung entgeltlich oder unentgeltlich geschehen ist. Deswegen soll es nach der Verwaltungsauffassung nicht darauf ankommen, welche Gegenleistung der Abtretungsempfänger für seine Abtretung erhalten hat.[1] An dieser Auffassung, die mit dem Wortlaut der Vorschrift übereinstimmt, ist Kritik geübt worden. Stadie[2] fordert wegen Verletzung des Übermaßverbots eine Differenzierung. Die Haftung müsse auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Dritte die Forderung vereinnahmt. Das Gesetz fordere nicht die Vereinnahmung durch den (ersten) Abtretungsempfänger, während der Dritte als weiterer Abtretungsempfänger nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13c Abs. 1 S. 1 UStG nicht hafte.[3] Abs. 1 S. 3 ist entgegen Stadie[4] aber nicht als Missbrauchsvermeidungsvorschrift, sondern als Vereinfachungsvorschrift anzusehen. Das Übermaßverbot kann hier nicht zum Tragen kommen. Die gesetzgeberische Entscheidung für die Fiktion ist nicht willkürlich, denn der Abtretungsempfänger als Haftender hat es in der Hand, die Haftung zu vermeiden.[5]

 

Rz. 45

In Fällen der Organschaft ist die Abtretung innerhalb des Organkreises, also z. B. von der Organgesellschaft an die Organmutter ebenfalls als Abtretung an einen Dritten anzusehen. Die umsatzsteuerliche Organschaft kennt zwar trotz der zivilrechtlichen Selbstständigkeit ihrer einzelnen Teile gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nur einen Unternehmer, dessen Organkreis-Teile ein umsatzsteuerliches Unternehmen bilden. Ist z. B. die Organmutter der Abtretungsempfänger, so ist bei einer Vereinnahmung des abgetretenen Betrags ihre Haftung nach § 13c UStG gegeben. Bei einer zivilrechtlich möglichen Weiterabtretung innerhalb des Organkreises gilt diese gem. § 13c Abs. 1 S. 3 UStG als Vereinnahmung durch den nächsten Abtretungsempfänger, bei einer Kettenabtretung jeder weitere Abtretungsempfänger.

[1] Abschn. 13c.1 Abs. 30 UStAE, ebenso Huschens, INF 2004, 99ff. u. Nieskens, UR 2004, 105ff.
[2] Stadie, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 13c UStG Rz. 53, Rz. 56.
[3] Zum Letzten ähnlich Slotty-Harms/Jansen, UR 2004, 221ff.
[4] Stadie, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 13c UStG Rz. 53, Rz. 56.
[5] Im Ergebnis wie hier BFH v. 20.3.2013, XI R 11/12, BFH/NV 2013, 1361 und Pfefferle-Renz, NWB 2014, 92.

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