Rz. 202

§ 13b Abs. 9 UStG ermächtigt das BMF, nähere Bestimmungen über die Anwendung der Steuerschuldnerschaft in Fällen zu treffen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger das Entgelt gewährt. In derartigen Fällen soll festgelegt werden können, dass derjenige, der das Entgelt gewährt, auch die Steuer schuldet.

Von dieser Ermächtigung wurde durch § 30a UStDV für Fälle der unfreien Versendung Gebrauch gemacht. Grundsätzlich ist Leistungsempfänger derjenige, der aus zivilrechtlichen Verträgen berechtigt und verpflichtet ist. Ihm gegenüber erfolgt auch die Abrechnung des Leistenden. In den Fällen der unfreien Versendung oder Besorgung einer solchen[1] erfolgt die Abrechnung über die Beförderungsleistung nicht gegenüber dem Auftraggeber (Absender), sondern gegenüber dem Empfänger der Warensendung. Aus Vereinfachungsgründen ist es deshalb sinnvoll, den Rechnungsempfänger anstelle des Auftraggebers zum Steuerschuldner zu bestimmen. Er darf auch – entsprechend den Regelungen in § 40 UStDV – den Vorsteuerabzug vornehmen.

 

Rz. 203

Hierfür müssen aber gem. § 30a UStDV folgende Voraussetzungen vorliegen[2]:

  • Der Gegenstand wird durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer befördert oder eine solche Beförderung durch einen im Ausland ansässigen Spediteur besorgt,
  • der Empfänger der Frachtsendung (Rechnungsempfänger) ist ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
  • der Empfänger der Frachtsendung (Rechnungsempfänger) hat die Entrichtung des Entgelts für die Beförderung oder für ihre Besorgung übernommen und
  • aus der Rechnung über die Beförderung oder ihre Besorgung ist auch die vorbezeichnete Voraussetzung zu ersehen.
 

Rz. 204

Nach § 30a S. 2 UStDV gilt die Vereinfachungsregelung auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich des Empfängers der Frachtsendung bezogen wird.

Der Rechnungsempfänger erkennt seine Steuerschuldnerschaft anhand der Angaben in der Rechnung.[3]

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