Rz. 123

Durch Gesetz v. 24.3.1999[1] wurde § 13 Abs. 1 Nr. 2 UStG m. W. v. 1.4.1999 dahingehend neu gefasst, dass die Steuer für Leistungen i. S. d. § 3 Abs. 1b und 9a UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt sowohl bei Soll- als auch bei Ist-Versteuerung durch den Unternehmer. Damit bestimmt sich die Frage der Steuerentstehung seit dem 1.4.1999 sowohl für die vormaligen Entnahme- und Leistungseigenverbrauchstatbestände als auch für die unentgeltlichen Zuwendungen an das Personal und alle sonstigen unentgeltlichen Gegenstandszuwendungen einheitlich nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 UStG. Damit wird auch hinsichtlich der Frage der Steuerentstehung die Gleichstellung der unentgeltlichen Wertabgaben mit den entgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Ausdruck gebracht: Sowohl bei diesen als auch bei jenen ist der Zeitpunkt der Leistungsausführung entscheidend. Eigentlich hätte es m. E. bei konsequenter Anwendung des Gleichstellungsgedankens gar keiner besonderen Bestimmung des Steuerentstehungszeitpunkts in § 13 Abs. 1 Nr. 2 UStG bedurft, da sich dieser bereits aus § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG ergibt.[2] Bei den unentgeltlichen Wertabgaben sind lediglich die Bestimmungen über Teilleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 u. 3 UStG) und über die Anzahlungsbesteuerung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 4 UStG) nicht anwendbar, da es an einem Entgelt fehlt.

 

Rz. 124

Erstrecken sich Leistungen i. S. v. § 3 Abs. 9a UStG über mehrere Voranmeldungszeiträume (z. B. Nutzung eines Unternehmens-Pkw zu privaten Zwecken), so ist jeder dieser Zeiträume als selbstständiger Besteuerungsabschnitt zu beurteilen, sodass die USt mit Ablauf jedes dieser Voranmeldungszeiträume entsteht, vergleichbar der Steuerentstehung bei Teilleistungen.[3]

[1] Art. 7 Nr. 9 des StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999, BGBl I 1999, 402.
[2] Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 13 UStG Rz. 601.
[3] so Leipold, in Sölch/Ringleb, UStG, § 13 UStG Rz. 83.

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