Rz. 138
§ 13 Abs. 1 Nr. 9 UStG ist durch Gesetz v. 15.12.2003[1] m. W. v. 1.1.2004 angefügt worden. Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld bei der Auslagerung aus einem Umsatzsteuerlager. Die Steuer für den der Auslagerung vorangehenden Umsatz[2] entsteht danach mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Gegenstand aus dem Umsatzsteuerlager ausgelagert wird. Der Steuerschuldner[3] hat den entsprechenden Umsatz in der USt-Voranmeldung für diesen Zeitraum anzumelden.[4]
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