Rz. 14

Bei der Einführung der MwSt in Deutschland zum 1.1.1968 hat sich der Gesetzgeber – um eine praktikable Gesetzesanwendung nicht infrage zu stellen – für eine Beschränkung auf zwei Steuersätze entschieden und sich nachdrücklich gegen weitere Steuersätze ausgesprochen. Entscheidend dazu beigetragen hat der Eindruck, den der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags bei einer Informationsreise nach Frankreich von der französischen MwSt mit ihren seinerzeit vier Steuersätzen und ihren zahllosen Sonderregelungen gewonnen hat.[1] Der Grundsatz der Praktikabilität war deshalb ein entscheidendes Argument dafür, dass bei den abschließenden parlamentarischen Beratungen zwei Änderungsanträge abgelehnt wurden, durch die weitere Steuersätze geschaffen werden sollten.

 

Rz. 15

Auch nach Inkrafttreten der MwSt zum 1.1.1968 ist wiederholt die Forderung nach weiteren Steuersätzen erhoben worden. Unter anderem sollte nach Forderungen der Wirtschaft im Jahr 1977 der öffentliche Personennahverkehr mit einem Steuersatz von 1,5 % belegt werden.

Rz. 16 einstweilen frei

 

Rz. 17

Die zuletzt im Jahr 1996 erhobene Forderung, für Nahrungsmittel einen zweiten ermäßigten Steuersatz von mehr als 7 % einzuführen und die daraus resultierenden Mehreinnahmen gezielt zur Honorierung der gesamtgesellschaftlichen Leistungen der Landwirtschaft wie z. B. der Landschaftspflege einzusetzen, hat die Bundesregierung mit der Begründung abgelehnt, die Anhebung des Steuersatzes von 7 % auf Nahrungsmittel werde zu einem Anstieg der Verbraucherpreise, zur weiteren Komplizierung des Steuerrechts und zur Erschwerung der Harmonisierung der Umsatzsteuersätze in den EU-Mitgliedstaaten führen.[2]

[1] Vgl. Nr. 4h des Allgemeinen Teils des Schriftlichen Berichts des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags v. 30.3.1967 – zu BT-Drs. V/1581.
[2] Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs im BMF Hansgeorg Hauser v. 25. 11.1996 auf eine schriftliche Frage der Abgeordneten Jella Teuchner, BT-Drs. 13/6356, 14.

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