Rz. 1

§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG regelt – wie § 4 Nr. 20 UStG als Korrespondenzvorschrift für die Steuerbefreiungen – die Steuerermäßigung für bestimmte kulturelle Leistungen. Die Vorschrift geht auf § 12 Abs. 2 Buchst. e UStG 1967/1973 zurück, wonach folgende Umsätze steuerermäßigt waren: "die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze". Somit ist der Anwendungsbereich der Steuerermäßigung seit dem UStG 1967/1973 unverändert geblieben. Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG gilt, soweit die begünstigten Umsätze nicht bereits nach § 4 Nr. 20 UStG steuerfrei sind. Nach dieser Vorschrift sind die Umsätze der zoologischen Gärten des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände sowie die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die vorbezeichneten Einrichtungen erfüllen.

 

Rz. 2

Für kulturelle und unterhaltende Leistungen hatte der Regierungsentwurf[1] zum UStG 1967 noch keine Steuervergünstigungen vorgesehen. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags war jedoch der Auffassung, dass die Anwendung des Normalsteuersatzes im Kulturbereich nach vorgelegten Berechnungen zu nicht vertretbaren Mehrbelastungen (und damit zu Preissteigerungen oder Gewinnschmälerungen) führen würde. Aus diesem Grund hatte er bestimmte kulturelle Leistungen in die Steuerermäßigung einbezogen.[2]

 

Rz. 3

Ihre endgültige Fassung erhielt die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG erst bei den abschließenden parlamentarischen Beratungen im Deutschen Bundestag. In der zweiten Lesung wurde die Steuerermäßigung auf die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller ausgedehnt.[3] Außerdem wurden auch die zoologischen Gärten – soweit sie nach § 4 Nr. 20 UStG nicht befreit sind – in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. e UStG aufgenommen.[4]

 

Rz. 4

Nach dem durch Art. 3 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) v. 29.6.2020[5] mWv 1.7.2020[6] neu gefassten § 28 Abs. 2 UStG ist § 12 Abs. 2 UStG v. 1.7.2020 bis 31.12.2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuer für die in § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 15 UStG genannten Umsätze auf 5 % ermäßigt. Somit beträgt der ermäßigte Steuersatz auch für die nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG ermäßigten Leistungen in der Zeit v. 1.7.2020 bis 31.1.2020 5 %. Ab dem 1.1.2021 gilt wieder der bis 30.6.2020 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 %.

Nach dem durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz mWv 1.7.2020 neu gefassten § 28 Abs. 1 UStG ist § 12 Abs. 1 UStG v. 1.7.2020 bis 31.12.2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 % der Bemessungsgrundlage[7] beträgt. Damit gilt in der Zeit v. 1.7.2020 bis 31.12.2020 für Leistungen, die von der Steuersatzermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG nicht erfasst sind (wie z. B. der Verleih von Arbeitskräften, z. B. die Gestellung von Clowns, Dompteuren, Artisten für Film- oder Fernsehaufnahmen)[8], der Regelsteuersatz von 16 %. Ab dem 1.1.2021 beträgt der Regelsteuersatz wieder (wie bis zum 30.6.2020) 19 %.

[1] BT-Drs. IV/1590.
[2] Vgl. schriftlicher Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages v. 30.3.1967 – zu BT-Drs. V/1581 – (Allgemeines, Abschn. 4. (Ausnahmeregelungen), Unterabschnitt c (Ermäßigte Steuersätze).
[3] Vgl. Stenographischer Bericht über die 101. Sitzung des Deutschen Bundestages – 5. Wahlperiode – am 12.4.1967, S. 4721.
[4] Vgl. Stenographischer Bericht über die 105. Sitzung des Deutschen Bundestages – 5. Wahlperiode – am 26.4.1967, S. 4879 und S. 4881.
[5] BGBl I 2020, 1512.
[6] Art. 12 Abs. 1 des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes.
[8] Vgl. Rz. 26.

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