Rz. 105
Zu den geschützten Werken gehören schließlich auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.[1] Abschn. 12.7 Abs. 14 UStAE führt außerdem noch an: Handbücher, Bedienungs- und Gebrauchsanleitungen, Wartungs-, Pflege- und Reparaturanleitungen. Geschützt ist nicht das Objekt der Darstellung, sondern die Art und Weise, wie dieses Objekt dargestellt ist.[2] Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz der Darstellungen ist, wie bei allen in § 2 Abs. 1 UrhG aufgeführten Werkarten, dass es sich um persönliche geistige Schöpfungen i. S. d. § 2 Abs. 2 UStG handelt. Unter diesem Gesichtspunkt dürfte regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen sein. Formulare, Etiketten, Fahrkarten u. ä. Gegenstände des täglichen Lebens dürften hiernach nur ausnahmsweise als Kunstwerke[3] angesehen werden können.[4]
Rz. 106
Wie selbstständige Werke geschützt sind – vorausgesetzt, dass es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt – auch Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werks sowie Sammelwerke.[5]
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