Rz. 105

Zu den geschützten Werken gehören schließlich auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.[1] Abschn. 12.7 Abs. 14 UStAE führt außerdem noch an: Handbücher, Bedienungs- und Gebrauchsanleitungen, Wartungs-, Pflege- und Reparaturanleitungen. Geschützt ist nicht das Objekt der Darstellung, sondern die Art und Weise, wie dieses Objekt dargestellt ist.[2] Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz der Darstellungen ist, wie bei allen in § 2 Abs. 1 UrhG aufgeführten Werkarten, dass es sich um persönliche geistige Schöpfungen i. S. d. § 2 Abs. 2 UStG handelt. Unter diesem Gesichtspunkt dürfte regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen sein. Formulare, Etiketten, Fahrkarten u. ä. Gegenstände des täglichen Lebens dürften hiernach nur ausnahmsweise als Kunstwerke[3] angesehen werden können.[4]

 

Rz. 106

Wie selbstständige Werke geschützt sind – vorausgesetzt, dass es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt – auch Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werks sowie Sammelwerke.[5]

[2] Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl. 2022, § 2 Rz. 222.
[4] Vgl. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl. 2022, § 2 Rz. 222ff.
[5] § 3 und § 4 UrhG.

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