Rz. 23

Der Begriff des Zahnarztes in § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG ist wegen des Verweises mit dem Zahnarztbegriff gem. § 4 Nr. 14 UStG identisch. Zahnarzt ist, wer Zahnheilkunde unter der Berufsbezeichnung "Zahnarzt" oder "Zahnärztin" ausübt. Als Ausübung der Zahnheilkunde sind die berufsmäßige, auf zahnärztlich-wissenschaftliche Kenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten anzusehen. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.[1] Auch die Leistungen der vorbeugenden zahnärztlichen Gesundheitspflege gehören zur Ausübung der Zahnheilkunde. Es ist unerheblich, ob die Leistungen gegenüber Einzelpersonen oder Personengruppen erbracht werden.[2]

 

Rz. 24

Als Zahnärzte i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG gelten auch Dentisten. Dentisten sind Personen, die die Zahnheilkunde aufgrund fachlicher Vorbildung, jedoch ohne abgeschlossenes Hochschulstudium ausüben. Bei der Aufzählung der begünstigten Berufe in § 4 Nr. 14 UStG werden die Dentisten nicht mehr ausdrücklich genannt, weil es seit dem Inkrafttreten des Zahnheilkundegesetzes nicht mehr möglich ist, den Beruf des Dentisten zu ergreifen, und weil die Zahl der Dentisten deshalb sehr klein geworden ist. Die Steuerbegünstigung bleibt gleichwohl erhalten, weil Dentisten eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit wie die Zahnärzte ausüben.[3]

[1] Vgl. § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG i. d. F. v. 16.4.1987, BGBl I 1987, 1225), , zuletzt geändert durch Gesetz v. 14.12.2019, BGBl I 2019, 2768.
[3] Vgl. BMF v. 7.11.1980, IV A 3 – S 7170 – 30/80, BStBl I 1980, 768 und Abschn. 12.4 Abs. 3 UStAE.

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