Rz. 46

Der ermäßigte Steuersatz ist auch auf alle Leistungen anzuwenden, die unmittelbar der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen. Das bedeutet gegenüber der vor dem 1.1.1968 lediglich begünstigten Milchkontrolle (Milch-Leistungs- und Milch-Qualitätsprüfung) eine Erweiterung auf andere Leistungsprüfungen in der Tierzucht.

 

Rz. 47

Als Entgelte für Leistungen, die unmittelbar der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen, sind insbes. anzusehen[1]:

  • Entgelte für Milchleistungsprüfungen bei Kühen, Ziegen oder Schafen einschl. der Untersuchungen der Milchbestandteile (z. B. Fettgehalt, Eiweißgehalt oder Trockensubstanz der Milch);
  • Entgelte für Mastleistungsprüfungen bei Rindern, Schweinen, Schafen und Geflügel;
  • Entgelte für Eierleistungsprüfungen bei Geflügel;
  • Entgelte für die Prüfung der Aufzuchtleistung bei Schweinen;
  • Entgelte für Leistungsprüfungen bei Pferden, z. B. Nenngelder, Startgelder, Einsatzgelder, Ausgleichsgebühren und ähnliche Gebühren, die bei Pferderennen und Pferdeleistungsschauen (Turnieren) von den teilnehmenden Pferdebesitzern erhoben werden. Auf Nenngelder für die Teilnahme an Pferderennen ist die Steuerbefreiung nicht anwendbar.[2] Nicht begünstigt sind Eintrittsgelder bei Rennveranstaltungen, Turnieren usw., weil sie der Pferde-Leistungsprüfung nicht unmittelbar dienen. Auch die Leistungen von Pferdetrainern (Trabertrainern) fallen nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG. Sie dienen der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht allenfalls mittelbar.[3]
  • Entgelte für Leistungsprüfungen bei Brieftauben; Entgelte hierfür können z. B. Korb- und Satzgelder sein, die für die Teilnahme an Wettflügen zu zahlen sind, ferner Erlöse aus dem Verkauf von Drucksachen, die für die Durchführung der Wettflüge erforderlich sind.
  • Entgelte für Milch-Qualitätsprüfungen, insbes. für die Anlieferungskontrolle bei den Molkereien (Güteprüfung und Untersuchung der Anlieferungsmilch auf Fettgehalt);
  • unechte Mitgliederbeiträge, die von Kontrollverbänden oder sonstigen Vereinigungen für Leistungen der vorstehenden Art erhoben werden. Soweit die Umlagen von Milchkontrollvereinen keine Mitgliederbeiträge, sondern Entgelte für (pauschalierte) Gegenleistungen des Vereins an seine Mitglieder sind, erbringt der Verein steuerbegünstigte Leistungen, die unmittelbar der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Milchwirtschaft dienen.[4]
 

Rz. 48

Bei den Beratungs- und Kontrollringen für Schweinemast, Ferkelerzeugung und Jungrindermast – i. d. R. eingetragene Vereine – stellen die Zahlungen der Mitglieder an die Vereinigung in vollem Umfang Leistungsentgelte dar. Die Leistungen sind solche, die unmittelbar der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht dienen und daher dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG unterliegen.[5]

Allerdings soll durch bestimmte Beratungsleistungen (hier: Sauenplanführung, Trächtigkeitsberatung, Betriebszweigauswertung und Intensivberatung) nicht selbst der begünstigte Zweck des § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG erreicht werden, auch wenn die Beratungen konkret auf den Betrieb des jeweiligen Ferkelproduzenten bezogen sind. Sie fielen auch nicht unmittelbar unter die Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 4 UStG.[6]

 

Rz. 49

Der Begriff der Milchwirtschaft umfasst auch die Verfahrensabschnitte, in denen direkt dafür gesorgt wird, dass der Milchproduzent seine Milch später in einer bestimmten Leistungsstärke und Qualität abgeben kann. Die Milchwirtschaft ist deshalb nicht nur in demjenigen Verfahrensschritt zu sehen, in dem die hergestellte Milch dem Markt zur Verfügung gestellt wird, sondern auch unter Einbeziehung des vorgelagerten und nachgelagerten Wirtschaftsbereichs, der direkt auf die Erreichung dieses Ziels gerichtet ist. Daher sind Umsätze aus Tankerkontrollen, Melkanlagenüberprüfungen und Futterprobenuntersuchungen ebenfalls steuerermäßigt.[7]

[2] FinMin Nordrhein-Westfalen v. 4.10.1988, S 7180 – 6 – V C 2, UR 1989, 132.
[3] OFD Berlin v. 4.1.1968, St 43 a – S 7234 – 1/67, UR 1968, 47.
[4] OFD Hannover v. 5.2.1970, S 7234 – 3 – StO 611 und S 7234 – 4 – StH 731, UR 1970, 140.
[5] OFD Hannover v. 17.3.1970, S 7100 – 18 – StO 611 und S 7100 – 32 – StH 731, UR 1970, 222.
[6] FG Münster v. 23.5.2022, 5 K 714/20 U, Haufe-Index 15273058, EFG 2022, 1317; Rev. eingel., Az. des BFH: XI R 21/22, zu einem sog. "Sauenplaner", einem Datenbanksystem für ferkelproduzierende Betriebe, in dem Daten bzw. Informationen über den Bestand der Schweineherde einschließlich der Herkunft und Genetik jeder einzelnen Zuchtsau gesammelt werden; der Sauenplan dient der Feststellung der Produktivität sowie der Ermittlung der entstandenen Umrausch- und Leertage jeder einzelnen Zuchtsau; aus den Ergebnissen werden sodann Daten ermittelt, die dem Landwirt Möglichkeiten zur Steigerung der Produktivität der einzelnen Zuchtsau, z. B. durch Optimierung der Leertage und Steigerung der Qu...

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