Rz. 1

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG unterliegen die dort abschließend aufgezählten bestimmten sonstigen Leistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft dem ermäßigten Steuersatz. Die Steuerermäßigung kommt aber nicht nur für Land- und Forstwirte, sondern auch für alle anderen Unternehmer in Betracht, die die genannten Leistungen ausführen. Ohne die Steuervergünstigung wären diese Unternehmer gegenüber den Land- und Forstwirten benachteiligt, die diese Leistungen üblicherweise im Rahmen ihrer land- und forstwirtschaftlichen Produktionen anbieten. Mit der Vorschrift hat der Gesetzgeber von Art. 98 Abs. 2 i. V. m. Anh. III Nr. 11 MwStSystRL Gebrauch gemacht. Von daher ist die Vorschrift eng auszulegen.[1]

 

Rz. 2

Für Land- und Forstwirte, die von der Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG Gebrauch machen und Umsätze i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG bewirken, gilt die Steuerermäßigung nicht. Die Umsätze unterliegen dann ebenfalls der Pauschalbesteuerung, so sie dem Grunde nach unter § 24 UStG fallen können.[2]

 

Rz. 3

Der Vorschrift kommt insofern eine untergeordnete Bedeutung zu. Sie greift regelmäßig nur bei solchen Land- und Forstwirten, die sich nach § 24 Abs. 4 UStG für die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG entscheiden, sowie bei Unternehmern, die derartige Leistungen außerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebs bewirken.

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