Rz. 58a

Der ermäßigte Steuersatz von 7 % ist auf die Beförderungsleistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 bewirkt werden. Maßgebend für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird.[1] Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung oder der Rechnungserteilung. Sonstige Leistungen sind zur Zeit ihrer Vollendung ausgeführt.[2] Bei einer Bahnfahrt liegt Vollendung zum Zeitpunkt der Beendigung der Beförderung vor. In Fällen, in denen das Entgelt eines Fahrausweises für eine Bahnfahrt bereits vor dem 1.1.2020 vom Leistenden vereinnahmt wird, richtet sich der Steuersatz grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Beförderung. Der Unternehmer ist berechtigt, über Beförderungsleistungen, die nach dem 31.12.2019 ausgeführt werden und somit dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, Rechnungen nach § 14 Abs. 2 und § 14a UStG zu erteilen, in denen die USt mit dem ab 1.1.2020 geltenden Steuersatz von 7 % ausgewiesen ist. Das gilt auch, wenn die Verträge über diese Leistungen vor dem 1.1.2020 geschlossen worden sind und dabei von dem bis dahin geltenden Regelsteuersatz i. H. v. 19 % ausgegangen worden ist. Die Verwaltung[3] hat Regelungen zu der ab 1.1.2020 geltenden Steuersatzermäßigung für den Schienenbahnverkehr getroffen, u. a. zu den Auswirkungen der Absenkung des Steuersatzes, zum Steuerausweis im Rahmen der Abrechnung gegenüber dem Fahrgast sowie Übergangsregelungen. Zur Behandlung der BahnCard vgl. Rz. 5b.

[3] BMF v. 21.1.2020, BStBl I 2020, 197.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge