Rz. 557

Unter Nr. 36 der Anlage 2 des UStG fällt lediglich Speiseessig der Position 2209 00 des Zolltarifs.

 

Rz. 558

Hierzu gehören

  1. Gärungsessig (d. h. durch Essiggärung aus alkoholischen Flüssigkeiten gewonnenes Erzeugnis) ohne Rücksicht auf den Gehalt an Essigsäure, z. B. Weinessig, Malzessig, Obstessig, Bieressig, Essig aus Apfelwein, Birnenwein oder anderen vergorenen Fruchtmosten, Branntweinessig oder Essig, hergestellt aus Getreide, Melasse, hydrolysierten Kartoffeln, Molke usw.;
  2. Lösungen von Essigsäure in Wasser mit einem Gehalt an Essigsäure von 10 Gewichtshundertteilen oder weniger (Essigersatz oder künstlicher Essig);
  3. Lösungen von Essigsäure in Wasser mit einem Gehalt an Essigsäure von üblicherweise 10 bis 15 Gewichtshundertteilen, die im Hinblick auf ihre Verwendung als Essigersatz für Speisen aromatisiert und/oder gefärbt sind.
 

Rz. 559

Gärungsessig und Essigersatz werden zum Würzen oder Haltbarmachen von Lebensmitteln verwendet und können (z. B. mit Estragon) aromatisiert oder mit Gewürzen versetzt sein. Die Waren können auch mit Kräuter- und Gewürzauszügen aromatisiert und mit Karamell oder anderen organischen Farbstoffen gefärbt sein.

 

Rz. 560

Hierzu gehören nicht

  1. Lösungen von Essigsäure in Wasser mit einem Gehalt an Essigsäure von mehr als 10 Gewichtshundertteilen, nicht aromatisiert oder gefärbt (Position 2915 des Zolltarifs); diese Waren fallen jedoch unter Nr. 42 der Anlage 2 des UStG (Rz. 603);
  2. Toilettenessig (Position 3307 des Zolltarifs).

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