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Kundenzeitschriften, die überwiegend Werbezwecken dienen (Position 4911 des Zolltarifs), gehören nicht zu den nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 49 der Anlage 2 des UStG steuerbegünstigten Gegenständen. Das BVerfG hat entschieden, dass die Besteuerung derartiger Zeitschriften mit dem allgemeinen Steuersatz nicht gegen die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG verstößt.[1]

[1] BVerfG v. 8.5.1974, 1 BvR 772/68, DStZ/A 1974, 308.

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