Rz. 1

Vom Satzaufbau her ist § 12 Abs. 1 UStG seit Einführung der MwSt in Deutschland zum 1.1.1968 durch das UStG 1967 unverändert geblieben. Änderungen haben sich insbesondere durch die bisherigen Anhebungen (Erhöhungen) des allgemeinen Steuersatzes ergeben (Rz. 9ff.). Im Rahmen der Bekanntmachung der Neufassung des UStG v. 21.2.2005[1] wurde die aus Sicht des Gesetzgebers wohl antiquierte Bezeichnung "vom Hundert" durch die allgemein geläufigere Bezeichnung "Prozent" ersetzt.

 

Rz. 2

Bei dem Klammerzusatz in § 12 Abs. 1 UStG handelt es sich um einen redaktionellen Hinweis auf die einzelnen Bemessungsgrundlagen, auf die der allgemeine Steuersatz anzuwenden ist. V. 1.1.1968 bis zum 31.12.1979 wurde in dem Klammerzusatz auf die Bemessungsgrundlagen in § 10 und § 11 UStG hingewiesen.

Mit der Einführung der sog. Margenbesteuerung für Reiseleistungen zum 1.1.1980[2] musste in dem Klammerzusatz zusätzlich auf die Bemessungsgrundlage des § 25 Abs. 3 UStG hingewiesen werden. Damit ist klargestellt, dass auf den steuerpflichtigen Teil der positiven Marge der allgemeine Steuersatz anzuwenden ist, allerdings durch Herausrechnung aus dem Bruttobetrag. Die Änderung ist mit dem UStG 1980 am 1.1.1980 in Kraft getreten.

Der weitere Hinweis auf die Bemessungsgrundlage des § 25a Abs. 2 UStG (Fassung v. 1.7.1990 bis 31.12.1994) ist durch Gesetz v. 25.6.1990[3] in den Klammerzusatz aufgenommen worden. Bei der Änderung handelte es sich um eine redaktionelle Anpassung an die Einführung der sog. Differenzbesteuerung für Gebrauchtfahrzeuge durch Gesetz v. 30.3.1990.[4] Die Änderung ist am 1.7.1990 in Kraft getreten.[5] Damit ist klargestellt, dass auf eine positive Differenz der allgemeine Steuersatz anzuwenden ist. Auch hier ist die Steuer aus dem Bruttobetrag herauszurechnen.

Durch Gesetz v. 9.8.1994[6] ist der Anwendungsbereich des § 25a UStG zum 1.1.1995 erheblich erweitert worden. Weil die Vorschriften über die Bemessungsgrundlage innerhalb des § 25a UStG in die Abs. 3 und 4 übernommen wurden, musste auch der Klammerhinweis in § 12 Abs. 1 UStG (i. d. F. ab 1.1.1995) redaktionell angepasst werden.[7]

[1] BGBl I 2005, 386, BStBl I 2005, 505.
[2] § 25 UStG 1980.
[3] Art. 10 Nr. 5 des Gesetzes zu dem Vertrag v. 18.5.1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik v. 25.6.1990, BGBl II 1990, 518, BStBl I 1990, 294.
[4] Zweites Gesetz zur Änderung des UStG v. 30.3.1990, BGBl I 1990, 597, BStBl I 1990, 213.
[5] Art. 37 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes v. 25.6.1990.
[6] Gesetz zur Änderung des UStG und anderer Gesetze v. 9.8.1994, BGBl I 1994, 2058, BStBl I 1994, 655.
[7] Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes v. 9.8.1994.

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