Rz. 38a

Stellt der Gastwirt usw. einen Gutschein gegen Bezahlung aus, der ausschließlich für Speisen eingelöst werden kann, steht der anzuwendende ermäßigte Steuersatz von 7 % unumstößlich fest. Es handelt sich damit um einen Einzweckgutschein. Der Gastwirt hat den Umsatz zum ermäßigten Steuersatz von 7 % in dem USt-Voranmeldungszeitraum anzumelden, in dem der Gutschein ausgestellt und das Entgelt hierfür vereinnahmt wird. Verzehrt der Gast bei der Einlösung des Gutscheins preislich mehr als dessen Wert, hat der Gastwirt lediglich die Zuzahlung des Gastes nach den dann geltenden Steuersätzen zu versteuern.

Ein Gutschein, der ausschließlich für Speisen eingelöst werden kann, ist auch dann als Einzweckgutschein anzusehen, wenn die Einlösung des Gutscheins auch nach dem Auslaufen der Steuerermäßigung für die Speisenabgabe ab 1.1.2024 möglich ist.[1] Gibt ein Unternehmer (Gastwirt usw.) einen als Einzweckgutschein anzusehenden Speisengutschein gegen Entgelt aus, hat er damit einen steuerpflichtigen Umsatz zu dem zum Zeitpunkt der Gutscheinausgabe geltenden Steuersatz ausgeführt. Somit wird ein bis zum 31.12.2023 ausgegebener reiner Speisengutschein mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % endgültig der USt unterworfen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Gastwirt stellt einem Gast im November 2023 gegen Entgelt einen Gutschein über 100 EUR aus, den der Inhaber dieses Gutscheins auch im Jahr 2024 oder später im Restaurant nur für Speisen (nicht jedoch für Getränke) einlösen kann.

Es handelt sich um einen Einzweckgutschein, weil der anzuwendende ermäßigte Steuersatz von 7 % für Speisen zum Zeitpunkt der Gutscheinausstellung feststeht. Dass der Inhaber des Gutscheins diesen auch im Jahr 2024 oder später einlösen kann, ändert hieran nichts. Der Gastwirt meldet in seiner USt-Voranmeldung für November 2023 einen Nettoumsatz zum ermäßigten Steuersatz von 7 % von 93,46 EUR und die darauf entfallende USt von 6,54 EUR an. Ist die Zeche im Jahr 2024 oder später höher als der Wert des Speisengutscheins von 100 EUR, hat der Gastwirt den Differenzbetrag in der USt-Voranmeldung des Monats der Gutscheineinlösung mit dem allgemeinen Steuersatz von 19 % zu versteuern.

[1] Vgl. auch Rondorf, NWB 50/2023, 3441.

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