Rz. 19

Gastwirte usw., die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) besteuern (sog. Ist-Besteuerung) müssen An- und Vorauszahlungen für spätere Umsätze im Zeitpunkt des Geldeingangs versteuern. Aber auch Gastwirte, die ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten besteuern (sog. Soll-Besteuerung), müssen An- oder Vorauszahlungen für spätere Restaurantdienstleistungen bereits im USt-Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung des Geldes der Umsatzsteuer unterwerfen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG). Auch wenn Kunden (Gäste) An- und Vorauszahlungen geleistet haben, müssen Restaurantdienstleistungen nach den Verhältnissen besteuert werden, die zum Zeitpunkt der Erbringung der tatsächlichen Leistung maßgebend sind (§ 27 Abs. 1 S. 2 UStG). Die USt für die An- und Vorauszahlungen ist für den USt-Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die sonstige Leistung tatsächlich ausgeführt wird (§ 27 Abs. 1 S. 3 UStG). Somit kann ein Gastwirt, der eine An- oder Vorauszahlung für eine Restaurantdienstleistung vor dem 1.7.2020 bei deren Vereinnahmung dem allgemeinen Steuersatz von 19 % unterworfen hat, eine Berichtigung vornehmen, wenn seine Leistung in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 tatsächlich erbracht wird.

 
Praxis-Beispiel

Für eine im Oktober 2020 geplante Hochzeitsfeier hatte ein Gastwirt im April 2020 eine Anzahlung von 2.000 EUR erhalten. Weil zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlung davon auszugehen war, dass bei der Hochzeitsfeier ausschließlich Umsätze zum allgemeinen Steuersatz von seinerzeit 19 % erbracht würden, meldete der Gastwirt in der USt-Voranmeldung für April 2020 den Nettoumsatz von 1.680,67 EUR und die darauf entfallende USt zum allgemeinen Steuersatz von 19 % mit 319,33 EUR an. Bei der Hochzeitsfeier im Oktober 2020 erzielte er tatsächlich Umsätze aus der Abgabe von Getränken von netto 2.000 EUR und aus der Abgabe von Speisen von netto 4.000 EUR.

Da bei der Hochzeitsfeier im Oktober 2020 sowohl Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 5 % (Speisen) als auch Umsätze zum allgemeinen Steuersatz von 16 % (Getränke) ausgeführt wurden, hat der Gastwirt die Besteuerung der Anzahlung in seiner USt-Voranmeldung für Oktober 2020 zu berichtigen (rückgängig zu machen). Deshalb trug er in Zeile 26 der USt-Voranmeldung für den Monat Oktober 2020 in Kennzahl 81 einen negativen Betrag von 1.680,67 EUR (ggf. saldiert mit anderen Beträgen) ein. In der gleichen USt-Voranmeldung für den Monat Oktober 2020 meldete er in Zeile 28 (Umsätze zu anderen Steuersätzen) in Kennzahl 35 einen Betrag von 6.000 EUR an (Nettobeträge von 2.000 EUR + 4.000 EUR). In Kennzahl 36 trägt er die darauf entfallende USt von 520 EUR (USt zum ermäßigten Steuersatz von 5 % i. H. v. 200 EUR + USt zum allgemeinen Steuersatz von 16 % i. H. v. 320 EUR) ein.

 

Rz. 19a

Umgekehrt hat ein Gastwirt, der eine An- oder Vorauszahlung für eine Restaurantdienstleistung bis 31.12.2023 bei deren Vereinnahmung ganz oder teilweise dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterworfen hat, wegen des Auslaufens der Steuerermäßigung für die Abgabe von Speisen eine Berichtigung vorzunehmen, wenn seine Leistung erst nach dem 31.12.2023 tatsächlich erbracht wird.

 
Praxis-Beispiel

Für eine im Mai 2024 geplante Hochzeitsfeier hatte ein Gastwirt im November 2023 eine Anzahlung von 2.000 EUR erhalten. Weil zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlung aus Sicht des Gastwirts unklar war, ob der ermäßigte Steuersatz von 7 % für die Speisenabgabe zum 31.12.2023 tatsächlich wie vorgesehen auslaufen würde, teilte der Gastwirt den erhaltenen Bruttobetrag im Verhältnis von 70 % für begünstigte Speisen und 30 % für nicht begünstigte Getränke auf. Der Gastwirt meldete in der USt-Voranmeldung für November 2023 für Getränke den Nettoumsatz von 504,20 EUR und die darauf entfallende USt zum allgemeinen Steuersatz von 19 % mit 95,80 EUR an. Für die Speisen meldete er einen Nettoumsatz von 1.308,41 EUR und die darauf entfallende USt zum ermäßigten Steuersatz von 7 % mit 91,59 EUR an. Bei der Hochzeitsfeier im Mai 2024 erzielte er tatsächlich Umsätze aus der Abgabe von Speisen und Getränken von netto 6.000 EUR zuzüglich 19 % USt = 1.140 EUR.

Da bei der Hochzeitsfeier im Mai 2024 ausschließlich Umsätze zum allgemeinen Steuersatz von 19 % ausgeführt werden, hat der Gastwirt die Besteuerung der Anzahlung mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % in seiner USt-Voranmeldung für Mai 2024 zu berichtigen (rückgängig zu machen). Deshalb trägt er in Zeile 13 der USt-Voranmeldung für den Monat Mai 2024 in Kennzahl 86 (steuerpflichtige Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 7 %) einen negativen Betrag von 1.308,41 EUR (ggf. saldiert mit anderen Beträgen) ein. In der gleichen USt-Voranmeldung für den Monat Mai 2024 meldete er in Zeile 12, Kennzahl 81 einen Nettobetrag von 5.495,80 EUR (Nettobetrag zum allgemeinen Steuersatz von 19 % = 6.000 EUR abzüglich der bereits im November 2023 zum allgemeinen Steuersatz von 19 % besteuerten Anzahlung von netto 504,20 EUR) an. Somit hat der Gastwirt die auf den ver...

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