5.2.1 Allgemeine Grundsätze

 

Rz. 35

Unternehmer, die auf einen von ihnen ausgeführten Umsatz von elektronischen Produkten fälschlich den ermäßigten Steuersatz von 7 % bzw. für Umsätze im zweiten Halbjahr 2020 von 5 % angewendet haben, obwohl die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG nicht vorlagen, schulden gleichwohl die USt zum allgemeinen Steuersatz. Die USt berechnet sich in diesem Fall ausgehend vom tatsächlich vereinnahmten Preis für den Umsatz (Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer). Aus diesem Bruttobetrag wird die zutreffende Umsatzsteuer herausgerechnet.[1]

 

Rz. 36

Ein unternehmerischer Leistungsempfänger darf – solange ihm keine berichtigte Rechnung vorliegt – nur die gesetzlich geschuldete USt (die tatsächlich in der Rechnung fälschlich ausgewiesene USt zum ermäßigten Steuersatz) als Vorsteuer abziehen, nicht etwa eine fiktive Vorsteuer zum allgemeinen Steuersatz.[2]

5.2.2 Übergangs- bzw. Nichtbeanstandungsregelung

 

Rz. 37

Auch für Fälle des zu niedrigen Steuerausweises in Rechnungen über elektronische Produkte (Rz. 35) hat die Verwaltung im BMF-Einführungsschreiben v. 17.12.2021[1] zu § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG eine großzügige Übergangs- bzw. Nichtbeanstandungsregelung getroffen. Diese gilt für Fälle, in denen der leistende Unternehmer für eine nach dem 17.12.2019 und vor dem 1.1.2022 ausgeführte elektronische Leistung in Rechnungen zu Unrecht den ermäßigten Steuersatz ausgewiesen hat, obwohl die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG für die Steuerermäßigung nicht vorlagen. Aus Vereinfachungsgründen wird aufgrund der Nichtbeanstandungsregelung in diesen Fällen angenommen, dass die auf der Grundlage des ermäßigten Steuersatzes in den Rechnungen ausgewiesene USt die gesetzlich geschuldete USt ist, wenn der leistende Unternehmer in den Rechnungen den USt-Ausweis nicht berichtigt.

 

Rz. 38

Weil die in den Rechnungen über elektronisch erbrachte Leistungen zu niedrig ausgewiesene USt aufgrund der Nichtbeanstandungsregelung (Rz. 37) fiktiv als die "geschuldete USt" angesehen wird, darf ein unternehmerischer Leistungsempfänger die zu niedrig ausgewiesene USt als Vorsteuer abziehen. Für Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet, gilt dies entsprechend für die vom Leistungsempfänger berechnete USt.

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