Rz. 23

Den Nutzern zahlreicher Printmedien, die als Lieferungen unter die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 49 der Anlage 2 des UStG fallen (z. B. gedruckte Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Fachzeitschriften, Kommentare), wird oft auch ein Zugang zu einem elektronischen Medium geboten (z. B. E-Book, E-Paper, Online-Version des Printerzeugnisses). Dabei muss der elektronisch abrufbare Text usw. nicht unbedingt mit dem vergleichbaren gedruckten Erzeugnis identisch sind. Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass die Möglichkeit der Nutzung eines E-Papers oder eines E-Books keine Nebenleistung zur begünstigten Hauptleistung "Lieferung einer gedruckten Zeitung" bzw. "Lieferung eines gedruckten Buches" darstellt. Die Bereitstellung von E-Papers bzw. E-Books (= sonstige Leistung, die bis 17.12.2019 nicht begünstigt war) stelle für den Leistungsempfänger (Kunden) einen eigenständigen Zweck dar und werde weder in Abrundung noch in Ergänzung der Lieferung der Zeitung bzw. des Buchs erbracht. Falls der Leistungsempfänger (Kunde, Leser) für die zusätzliche Einräumung des Zugangs zum E-Paper, E-Book oder der Online-Version ein gesondertes Entgelt zu zahlen habe, sei dieses gesonderte Entgelt die Bemessungsgrundlage für die sonstige Leistung. Eine Aufteilung des bei Gesamtwürdigung aller erbrachten Leistungen eingeräumten Rabatts für den Zugang zum E-Paper, E-Book oder der Online-Version sei nicht vorzunehmen. Wird dagegen der Zugang zum E-Paper, E-Book oder der Online-Version ohne ein gesondert berechnetes Entgelt eingeräumt, sei der Gesamtkaufpreis aufzuteilen (Abschn. 10.1 Abs. 11 UStAE). Danach sei grundsätzlich das Verhältnis der Einzelverkaufspreise maßgebend. Andere gleich einfache Methoden seien jedoch ebenso zulässig (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 681a ff.). Bis 17.12.2019 (Rz. 1) musste deshalb bei derartigen Produkten das Gesamtentgelt in einen Anteil zum ermäßigten Steuersatz (für das Printmedium) und in einen Anteil zum allgemeinen Steuersatz (für die Zugangsmöglichkeit zum elektronischen Medium) aufgeteilt werden. Da ab dem 18.12.2019 beide Teile der Leistung dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, erübrigt sich ab diesem Zeitpunkt eine Aufteilung des Entgelts. Auf die gesamte Leistung ist ab diesem Zeitpunkt der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.

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