Rz. 1a

Die Vorschrift ist ab dem 18.12.2019 anzuwenden, dem Tag nach der Verkündung des JStG 2019 im BGBl I 2019, 2451 v. 17.12.2019.[1] Dies bedeutet, dass auf Umsätze mit den nunmehr begünstigten elektronischen Erzeugnissen ab dem 18.12.2019 der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, während für Umsätze vor diesem Zeitpunkt weiterhin der allgemeine Steuersatz gilt. Eine rückwirkende Anwendung der Steuerermäßigungsvorschrift hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen und wird auch von der Rechtsprechung abgelehnt.[2] Üblicherweise treten Änderungen beim Steuersatz nicht mitten im Monat, sondern am 1. Januar eines Jahres oder zumindest am ersten Tag eines Monats in Kraft. Möglicherweise hat der Gesetzgeber es übersehen, in Art. 39 des JStG 2019 für die Vorschrift ein Inkrafttreten z. B. am 1.1.2020 vorzusehen. Jedenfalls hatten die Unternehmer, die die nunmehr begünstigten elektronischen Erzeugnisse anbieten, so kaum Vorlaufzeit für die Umstellung vom allgemeinen auf den ermäßigten Steuersatz.

[1] Art. 39 Abs. 1 des JStG 2019 v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451, BStBl I 2020, 17.

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