Rz. 82

Für zum Zollwert gehörende Kostenelemente, die nicht in dem gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind, müssen Zuschläge zum Kaufpreis gebildet werden. Dieser kann jedoch nur berichtigt werden, wenn er als Transaktionswert i. S. d. Art. 70 UZK anerkannt ist. Die in Betracht kommenden Hinzurechnungen sind anders als beim früheren Normalpreis erschöpfend in Art. 71 UZK aufgezählt (Art. 71 Abs. 3 UZK). Nach Ansicht des WTO-Ausschusses (Kommentar 22.1) basiert der Transaktionswert auf dem vom Käufer im Erwerbsland gezahlte Preis; das bedeutet, dass der maßgebende Preis derjenige ist, der beim letzten Kaufgeschäft vor der Einfuhr der Waren in die Union gezahlt wurde und nicht der beim ersten (oder vorangehenden) Kaufgeschäft gezahlte Preis.

 

Rz. 83

Die nach Art. 71 UZK zulässigen Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen nur auf der Grundlage objektiver und bestimmbarer Tatsachen vorgenommen werden (Art. 71 Abs. 2 UZK). Durch Außenprüfungen ermittelte Berichtigungssätze erfüllen diese Voraussetzung, wenn sie nicht auf Schätzungen oder Vereinbarungen mit Einführern, sondern auf konkret messbaren Feststellungen beruhen. Nach Art. 73 UZK können für Antragsteller, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die Beträge auf der Grundlage besonderer Kriterien festgelegt werden, wenn sie sich im maßgebenden Zeitpunkt noch nicht bestimmen lassen (Art. 71 DelVO). Können Zuschläge nicht exakt ermittelt werden, ist eine Berichtigung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises nicht möglich. Damit scheidet eine Bewertung nach dem Transaktionswert der eingeführten Ware gemäß Art. 70 UZK aus.[1]

[1] Erläuterungen zu Art. 8 Abs. 3 GATT-Zollwert-Kodex, ABl 94 Nr. L 336/134; Sherman/Glashoff, a. a. O., Anm. 313ff..

5.1.8.1 Verkaufs-, Umschließungs- und Verpackungskosten (Art. 71 Abs. 1 Buchst. a UZK)

5.1.8.1.1 Provisionen, Maklerlöhne

 

Rz. 84

Sind für die Vermittlung der eingeführten Ware Provisionen und Maklerlöhne entstanden (Verkaufsprovisionen), müssen sie, soweit nicht ohnehin im Kaufpreis enthalten, dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden. Dagegen gehören Einkaufsprovisionen nicht zum Zollwert. Bei Einkaufsprovisionen handelt es sich um Zahlungen für Einkaufstätigkeiten und damit für Funktionen, die der Käufer normalerweise selbst wahrnimmt (Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i UZK). Es kommt danach nicht darauf an, ob der Agent die zollwertrechtlich maßgebliche grenzüberschreitende Transaktion zwischen dem Hersteller/Lieferer der Ware im Drittland und dem Einführer in der Union als unmittelbarer Stellvertreter des Einführers (handelnd in fremdem Namen) vermittelt hat oder dabei lediglich als mittelbarer Vertreter (handelnd in eigenem Namen) aufgetreten ist. Maßgebend ist allein, dass der Agent für Rechnung seines Auftraggebers, des Einführers, beim Kauf der zu bewertenden Waren tätig geworden ist. Dann ist er Einkaufskommissionär. Einkaufsprovisionen, die in separaten Rechnungen enthalten sind, müssen in der Zollwertanmeldung nicht angemeldet werden.[1] Sind Einkaufsprovisionen im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis bereits enthalten, können sie nur bei gesondertem Ausweis in der Rechnung ausgesondert werden.[2] Einkaufsprovisionen sind als Vermittlungskosten für die Einfuhrlieferung der EUSt-Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen (§ 11 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 UStG).

War eine Einkaufsprovision weder in der Zollwertanmeldung angegeben noch aus den vorgelegten Rechnungen erkennbar, aber unmittelbar mit dem Einkaufskommissionär vereinbart und an diesen gezahlt, gilt sie als getrennt ausgewiesen und gehört nicht zum Transaktionswert.[3]

[2] EuGH v. 6.6.1990, C-11/89, HFR 1990, 462; EuGH v. 25.7.1991, C-299/90, HFR 1992, 87; Lehwald, ZfZ 1980, 295.

5.1.8.1.2 Umschließungen

 

Rz. 85

Vom Zollwert der eingeführten Ware werden auch die Kosten für Umschließungen umfasst, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden können. Was für Zollzwecke als Einheit mit der eingeführten Ware angesehen werden kann, richtet sich nach den Tarifierungsvorschriften.[1]

 

Rz. 86

Umschließungen, die einen selbstständigen Gebrauchswert haben, werden gesondert für sich verzollt und bilden mit den umschlossenen Gegenständen keine Wareneinheit (Allgemeine Tarifierungsvorschrift 5; Anhang zu VO Nr. 2658/87). Es handelt sich regelmäßig um Umschließungen, die wertvoller sind als der umschlossene Inhalt oder die nur unvollkommen oder unregelmäßig mit Waren gefüllt sind. Aus diesem Grund hat der BFH Sortimentskästen nicht zum Zollwert von Uhrenteilen oder Limousin-Eichenholzfässer nicht zum Zollwert von Brennwein gerechnet. Ebenfalls nicht Umschließungen sind Verpackungsmaterial (Rz. 88) und Beförderungsmittel, z. B. Waggon, Container, Spezialbehälter, Tankschiffe (Rz. 104).

 

Rz. 87

Kosten für Umschließungen i. S. d. UZK, z. B. Flaschen, Säcke, Kiste...

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