Rz. 64

Der Preis für die Ware muss im Hinblick auf die Ausfuhr in das Zollgebiet der Union festgesetzt worden sein. Ein Preis für Verkäufer in ein anderes Einfuhrland kann nicht als Transaktionswert anerkannt werden (Art. 144 Abs. 2 Buchst. e UZK-DVO). Noch weniger kann der Inlandsmarktpreis im Ausfuhrland für die Zollwertermittlung herangezogen werden (Art. 144 Abs. 2 Buchst. c UZK-DVO). Es kommt daher entscheidend darauf an, dass der Preis als Kaufpreis für die Ausfuhr in die EU zustande kam. Bei mehreren Verkäufen vor der Einfuhr ist das Geschäft, das zur Grenzüberschreitung geführt hat, maßgebend; anders noch nach Art. 78 ZK i. V. m. Art. 147 ZK-DVO hatte der Anmelder die Möglichkeit, den Preis der zur Ausfuhr in die Union verkauften Gegenstände zu wählen.[1] Nach Ansicht des WTO-Ausschusses (Kommentar 22.1) basiert der Transaktionswert auf dem vom Käufer im Erwerbsland gezahlte Preis; das bedeutet, dass der maßgebende Preis derjenige ist, der beim letzten Kaufgeschäft vor der Einfuhr der Waren in die Union gezahlt wurde und nicht der beim ersten (oder vorangehenden) Kaufgeschäft gezahlte Preis. Im Reiseverkehr wird aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich ein Verkauf zur Ausfuhr in die EU unterstellt.

 

Rz. 65

Der Zeitpunkt des Verkaufs muss vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Bewertung liegen. Der Transaktionswert kennt keine zeitliche Toleranz (dagegen Art. 10 ZWVO 1968), innerhalb der nach Abschluss des Kaufgeschäfts die Ware eingeführt sein muss; anders bei der Bewertung nach Art. 74 Abs. 2 Buchst. c UZK (Rz. 164ff.). Steht der Preis für den Verkauf in die EU im maßgebenden Zeitpunkt bereits fest (z. B. anhand von Preislisten), kann ein Transaktionswert auch ohne ein vorliegendes Kaufgeschäft festgestellt werden, z. B. beim Konsignationsgeschäft.[2] Im Gegensatz zur Advisory Opinion Nr. 14.1 des RZZ wird diesem Wertmerkmal in den Unionsvorschriften keine Bedeutung beigemessen.

 

Rz. 66

Die Tatsache, dass Waren, die Gegenstand eines Verkaufs sind, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet werden, als ausreichendes Indiz dafür angesehen, dass sie zum Zweck der Ausfuhr in die Union verkauft wurden (ausdrücklich im fr. Art. 147 Abs. 1 ZK-DVO). Dies gilt auch bei aufeinander folgenden Verkäufen vor der Bewertung, wobei nur das Kaufgeschäft, das zur Grenzüberschreitung geführt hat, maßgebend ist.Auch ein Kaufvertrag zwischen in der Union ansässigen Personen kann als Transaktionswert anerkannt werden, weil es auf den Sitz des Verkäufers oder Käufers nicht ankommt.[3]

 

Rz. 67

Wird die eingeführte Ware zwischen Verkauf und Einfuhr in einem Drittland verwendet, kann u. U. der Kaufpreis anerkannt werden, es sei denn, dass die Ware durch die Verwendung verändert wurde, z. B. durch Gebrauch. Demzufolge ist eine Zwischenlagerung im Allgemeinen unschädlich. Auch dem Schmuggel kann ein Verkauf zur Ausfuhr in die Union zugrunde liegen.[4]

[2] DV Zollwert Abs. 128; vgl. kritisch Glashoff, RIW/AWD 1980, 634.
[3] EuGH v. 6.6.1990, C-11/89, HFR 1990, 462.
[4] FG München v. 19.10.1992, 3 K 774/91, ZfZ 1993, 150.

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