Rz. 467
Der Gesetzgeber hatte ursprünglich bei der Schaffung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltlichen Umsätze aus Vereinfachungsgründen das Bestreben gehabt, die Bemessungsgrundlagen möglichst eng an die im Einkommensteuerrecht maßgebenden Wertansätze anzulehnen.[1] Gegen diese Anlehnung des Umsatzsteuerrechts an das Einkommensteuerrecht sind vielfach ernst zu nehmende und praktische Bedenken geltend gemacht worden. Nachdem auch von der EG-Kommission erhebliche Einwendungen gegen die ursprünglich gespaltete Lösung der Bemessungsgrundlage für den Entnahme-Eigenverbrauch geltend gemacht worden waren, war § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG a. F. 1990[2] neu gefasst und zum 1.1.1993 auf die Verbringensfälle im Binnenmarkt[3] ausgedehnt worden. Die Neufassung bestand dabei in der fast wörtlichen Übernahme der Formulierung des Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie[4]. Durch das USt-BinnenmarktG[5] ist der Gesetzeswortlaut ohne inhaltliche Änderung etwas gestrafft worden. Hinsichtlich des Inhalts der Bemessungsgrundlage deckte sich § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG a. F. mit § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG. Die den entgeltlichen Dienstleistungen entsprechenden unentgeltlichen Umsätze wurden nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG a. F. und gem. § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 u. Nr. 3 UStG nach den bei der Ausführung der Umsätze entstandenen Kosten bemessen. Zum 1.7.2004 wurde durch das EURLUmsG[6] der Begriff der Kosten (rückwirkend) durch den Begriff der Ausgaben ersetzt und die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten – soweit sie mindestens 500 EUR betragen – über den maßgeblichen Berichtigungszeitraum vorgeschrieben; vgl. auch Rz. 4h.
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