Rz. 467

Der Gesetzgeber hatte ursprünglich bei der Schaffung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltlichen Umsätze aus Vereinfachungsgründen das Bestreben gehabt, die Bemessungsgrundlagen möglichst eng an die im Einkommensteuerrecht maßgebenden Wertansätze anzulehnen.[1] Gegen diese Anlehnung des Umsatzsteuerrechts an das Einkommensteuerrecht sind vielfach ernst zu nehmende und praktische Bedenken geltend gemacht worden. Nachdem auch von der EG-Kommission erhebliche Einwendungen gegen die ursprünglich gespaltete Lösung der Bemessungsgrundlage für den Entnahme-Eigenverbrauch geltend gemacht worden waren, war § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG a. F. 1990[2] neu gefasst und zum 1.1.1993 auf die Verbringensfälle im Binnenmarkt[3] ausgedehnt worden. Die Neufassung bestand dabei in der fast wörtlichen Übernahme der Formulierung des Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie[4]. Durch das USt-BinnenmarktG[5] ist der Gesetzeswortlaut ohne inhaltliche Änderung etwas gestrafft worden. Hinsichtlich des Inhalts der Bemessungsgrundlage deckte sich § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG a. F. mit § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG. Die den entgeltlichen Dienstleistungen entsprechenden unentgeltlichen Umsätze wurden nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG a. F. und gem. § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 u. Nr. 3 UStG nach den bei der Ausführung der Umsätze entstandenen Kosten bemessen. Zum 1.7.2004 wurde durch das EURLUmsG[6] der Begriff der Kosten (rückwirkend) durch den Begriff der Ausgaben ersetzt und die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten – soweit sie mindestens 500 EUR betragen – über den maßgeblichen Berichtigungszeitraum vorgeschrieben; vgl. auch Rz. 4h.

[1] Vgl. Schriftl. Bericht des Finanzausschusses des Bundestags v. 30.3.1967, BT-Drs. V/48 zu Drs. V/1581, zu § 10.
[2] Gesetz zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990 v. 22.12.1989, BGBl I 1989, 2408.
[3] § 1a Abs. 2 UStG zum innergemeinschaftlichen Erwerb und § 3 Abs. 1a UStG zur Fiktion der Lieferung.
[5] Gesetz zur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Rechtsvorschriften an den EG-Binnenmarkt v. 25.8.1992, BGBl I 1992, 1548.
[6] Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) vom 9.12.2004, BGBl I 2004, 3310.

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